Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002Anlage 15 (zu § 28 Absatz 3 Satz 2)Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2435; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Prüfungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.
Hierzu zählen
Die Prüfungsaufgaben sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte berücksichtigen:
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
Anlage 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 497)
BGBl. 2020 I S. 497
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.