Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/11087 · S. 19
Zu Artikel 3 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)
Zu Artikel 3 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte) Organspende und Transplantationsmedizin werden ausdrücklich als Bestandteil des Zweiten Abschnitts der Ärzt- lichen Prüfung in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) verankert, um das Verständnis des ärztlichen Nachwuchses für diese Thematik zu verbessern und ggf. Vorurteile abzubauen. Auch vor dem Hintergrund der in § 2 Absatz 1a geregelten Beratung durch die Hausärzte ist es geboten, das Thema bereits frühzeitig in der ärztli- chen Ausbildung zu verankern. Die Inhalte des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind in § 28 ÄApprO geregelt. § 28 Absatz 3 Satz 2 ÄApprO verweist auf Anlage 15, die den Prüfstoff näher umschreibt. Die Organ- Drucksache 19/11087 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Gewebespende wird aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung neu in die Aufzählung der wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen aufgenommen. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die Bereitschaft zu einer Organ- und Gewebespende innerhalb der Bevölkerung und die damit einhergehende Ver- sorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten mit Transplantaten zu verbessern.
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Herkunft
BT-Drs. 19/11087, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.133–70.380 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 309be84fd24168e5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP