Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 35f Entscheidung über den Antrag

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35f#abs-1 (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35f#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.

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