Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 35e Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

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