Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 35e Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.