Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 35g Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden.