Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 35g Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden.

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