Darf mein Arbeitgeber mich kündigen?
Kündigen darf der Arbeitgeber grundsätzlich, aber in größeren Betrieben braucht die Kündigung nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung einen anerkannten Grund. Wer sie nicht gelten lassen will, hat dafür drei Wochen Zeit.
Ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gekündigt werden. Wie weit der Arbeitgeber dabei frei ist, hängt vor allem an einer Frage: ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Anwendbar ist es nach § 1 Absatz 1 KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
Dazu kommt die Betriebsgröße, und § 23 Absatz 1 KSchG zieht dafür zwei Grenzen, nicht eine. Die erste gilt ohne Rücksicht darauf, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat: in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Beschäftigten gilt der erste Abschnitt des Gesetzes nicht. Die zweite betrifft nur neuere Arbeitsverhältnisse: in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Beschäftigten gilt der erste Abschnitt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Wer schon vorher dort gearbeitet hat, wird von dieser zweiten Grenze nicht erfasst und kann deshalb auch in einem Betrieb mit sechs bis zehn Beschäftigten geschützt sein. Auszubildende zählen bei beiden Zahlen nicht mit, und die nach dem 31. Dezember 2003 eingestellten Beschäftigten werden bei der Fünf-Personen-Zahl nicht mitgerechnet.
Ist das Gesetz anwendbar, ist die Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gerechtfertigt sein kann sie durch Gründe in der Person, durch Gründe im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Besteht ein freier Arbeitsplatz im Betrieb oder im Unternehmen, auf dem eine Weiterbeschäftigung möglich ist, kann die Kündigung schon deshalb sozial ungerechtfertigt sein.
Ist das Gesetz nicht anwendbar — in der Probezeit, in den ersten sechs Monaten oder im Kleinbetrieb —, braucht die Kündigung keinen dieser Gründe. Grenzen bleiben auch dann: die Kündigungsfrist, die Schriftform und die Verbote, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes stehen.
Unabhängig vom Grund läuft eine kurze Frist. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese drei Wochen gelten auch für Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz gar nicht anwendbar ist.
Fristen
| Wofür | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Klage beim Arbeitsgericht | drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung | § 4 KSchG |
| Schutz greift erst nach | mehr als sechs Monaten im Betrieb | § 1 Absatz 1 KSchG |
Die Vorschriften im Volltext
- § 1 KSchGSozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 23 KSchGGeltungsbereich
- § 4 KSchGAnrufung des Arbeitsgerichts
- § 622 BGBKündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
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