Welche Kündigungsfrist gilt im Arbeitsverhältnis?
Die gesetzliche Grundfrist ist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Beschäftigung, in der Probezeit ist sie kürzer.
Die gesetzlichen Fristen stehen in § 622 BGB. Die Grundfrist nach Absatz 1 beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für beide Seiten.
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist nach § 622 Absatz 2 BGB mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen: ein Monat zum Monatsende nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf Jahren, drei Monate nach acht Jahren, vier Monate nach zehn Jahren, fünf Monate nach zwölf Jahren, sechs Monate nach 15 Jahren und sieben Monate nach 20 Jahren. Diese verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
In einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, kann nach § 622 Absatz 3 BGB mit zwei Wochen gekündigt werden.
Von diesen Fristen kann abgewichen werden: nach § 622 Absatz 4 BGB durch Tarifvertrag. Welche Frist im Einzelfall gilt, ergibt sich deshalb aus dem Arbeitsvertrag und einem etwaigen Tarifvertrag zusammen mit dem Gesetz.
Von der Frist zu trennen ist die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam.
Fristen
| Wofür | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Grundfrist, beide Seiten | vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende | § 622 Absatz 1 BGB |
| Probezeit | zwei Wochen | § 622 Absatz 3 BGB |
Die Vorschriften im Volltext
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