Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Nur aus wichtigem Grund, und nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem die kündigende Seite von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat.
Die Grundlage ist § 626 BGB. Nach Absatz 1 kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, wegen derer der kündigenden Seite unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das Gesetz nennt keine Liste solcher Gründe. Es verlangt eine Abwägung im Einzelfall, und die trifft im Streitfall das Gericht.
Entscheidend ist daneben eine sehr kurze Frist: nach § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird sie versäumt, kommt eine fristlose Kündigung auf diese Tatsachen nicht mehr in Betracht.
Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund der anderen Seite unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB.
Für Arbeitsverhältnisse gilt zusätzlich die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG, wenn die Kündigung angegriffen werden soll.
Fristen
| Wofür | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Kündigung erklären | zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen | § 626 Absatz 2 BGB |
| Kündigung angreifen | drei Wochen nach Zugang | § 4 KSchG |
Die Vorschriften im Volltext
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