Darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, Eigenbedarf ist ein im Gesetz genannter Grund. Er muss im Kündigungsschreiben angegeben werden, es gelten gestaffelte Fristen, und der Mieter kann Härtegründe entgegenhalten.
Bei Wohnraum kann der Vermieter nach § 573 Absatz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Eine Kündigung, um die Miete zu erhöhen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Eigenbedarf ist ein solches berechtigtes Interesse: § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB nennt den Fall, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Neben Nummer 2 stehen dort die schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters (Nummer 1) und die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (Nummer 3).
Die Gründe müssen nach § 573 Absatz 3 BGB im Kündigungsschreiben angegeben werden. Später nachgeschobene Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind.
Die Frist richtet sich nach § 573c Absatz 1 BGB: die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen des Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt nach Absatz 2 auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Abwägung werden nur die Gründe berücksichtigt, die im Kündigungsschreiben angegeben waren.
Ob im Einzelfall Eigenbedarf besteht und ob die Härte überwiegt, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Fristen
| Wofür | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Kündigung zugehen lassen | bis zum dritten Werktag eines Monats, wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats | § 573c Absatz 1 BGB |
| Verlängerung für den Vermieter | je drei Monate nach fünf und nach acht Jahren | § 573c Absatz 1 BGB |
Die Vorschriften im Volltext
- § 573 BGBOrdentliche Kündigung des Vermieters
- § 573c BGBFristen der ordentlichen Kündigung
- § 574 BGBWiderspruch des Mieters gegen die Kündigung
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Diese Antwort beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie stützt sich auf den Wortlaut der oben verlinkten Vorschriften in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Abfrage im Bestand liegt; maßgeblich ist bei Gesetzestexten allein das Bundesgesetzblatt. Ob eine Vorschrift auf einen bestimmten Fall passt, entscheidet sich an dessen Umständen, und im Streitfall entscheidet das Gericht. Stand des Textes: 13.08.2026.