Gesetze / Häufige Fragen

Wann darf die Miete gemindert werden?

Wenn die Mietsache einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit aufhebt oder mindert. Die Minderung tritt von Gesetzes wegen ein, setzt aber voraus, dass der Mangel dem Vermieter angezeigt wurde.

Nach § 536 Absatz 1 BGB ist der Mieter von der Miete befreit, solange ein Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Ist die Tauglichkeit nur gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Die Minderung tritt von Gesetzes wegen ein. Sie muss nicht erklärt und nicht genehmigt werden. Wie hoch sie ausfällt, sagt das Gesetz nicht; maßgeblich ist, wie stark der Gebrauch tatsächlich beeinträchtigt ist.

Vorher steht eine Pflicht des Mieters: nach § 536c Absatz 1 BGB ist ein Mangel, der sich im Laufe der Mietzeit zeigt, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen und konnte der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, kann der Mieter nach § 536c Absatz 2 BGB die Rechte aus § 536 BGB nicht geltend machen und ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Zwei Einschränkungen stehen im Gesetz selbst: bei einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 BGB bleibt eine Minderung der Tauglichkeit für drei Monate außer Betracht (§ 536 Absatz 1a BGB). Bei Wohnraum ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung von § 536 BGB nach dessen Absatz 4 unwirksam.

Wer die Miete kürzt, obwohl kein oder ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, gerät mit der Miete in Rückstand. Die Höhe einer angemessenen Minderung beurteilt im Streitfall das Gericht.

Fristen

Fristen zu: Wann darf die Miete gemindert werden?
WofürFristVorschrift
Mangel anzeigenunverzüglich§ 536c Absatz 1 BGB
energetische Modernisierungdrei Monate ohne Minderung§ 536 Absatz 1a BGB

Die Vorschriften im Volltext

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