Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung vorliegen?
Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn das vereinbart ist, § 556 Absatz 1 BGB. Was Betriebskosten sind, umschreibt dieselbe Vorschrift; für ihre Aufstellung gilt die Betriebskostenverordnung.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist über sie nach § 556 Absatz 3 BGB jährlich abzurechnen, und dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Statt einer Abrechnung kann auch eine Pauschale vereinbart werden, § 556 Absatz 2 BGB. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Ob eine verspätete Abrechnung noch zu einer Nachforderung führen kann und welche Einwendungen dem Mieter offenstehen, richtet sich nach den weiteren Sätzen des § 556 Absatz 3 BGB. Der Wortlaut steht vollständig in der verlinkten Fassung.
Fristen
| Wofür | Frist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Abrechnung muss zugehen | bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums | § 556 Absatz 3 BGB |
Die Vorschriften im Volltext
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