Was das Gebiet umfasst
Das Bau- und Architektenrecht betrifft das Planen und Bauen: die Verträge zwischen Bauherren, Bauunternehmen, Architekten und Ingenieuren und die öffentlich-rechtlichen Regeln dazu. Die Fachanwaltsordnung nennt dafür fünf Bereiche.
Der erste Bereich ist das Bauvertragsrecht. Die Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dazu gehören der Werkvertrag (§ 631 BGB) und die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (§ 634 BGB). Beim Werkvertrag muss der Unternehmer das versprochene Werk herstellen, etwa ein Bauwerk, und der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen. Dazu gehört auch die Abnahme (§ 640 BGB). Nach § 640 BGB muss der Auftraggeber ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Eigene Regeln gelten für den Bauvertrag (§ 650a BGB) und den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Dazu kommen das Bauforderungssicherungsgesetz und die Makler- und Bauträgerverordnung.
Weitere Bereiche sind:
- das Architekten- und Ingenieurrecht, mit den Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen in § 650p BGB und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
- das Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, etwa die Grundsätze der Vergabe in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Die VgV gilt für Bauaufträge nur teilweise (§ 2 VgV). Für den Rest verweist sie auf Abschnitt 2 von Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
- die Grundzüge des öffentlichen Baurechts mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung,
- die Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, darunter das selbstständige Beweisverfahren (§ 485 der Zivilprozessordnung, ZPO). Darin stellt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zum Beispiel Mängel fest, auch ohne laufenden Prozess.
Typische Situationen
Menschen und Unternehmen suchen einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Ein Bauherr stellt Mängel an einem Neubau oder an einer Sanierung fest.
- Ein Bauunternehmen und sein Auftraggeber streiten über die Schlussrechnung.
- Die Abnahme eines Bauwerks ist umstritten.
- Ein Architekt und sein Auftraggeber streiten über das Honorar oder über Planungsleistungen.
- Ein Vertrag mit einem Bauträger (er baut und verkauft Haus und Grundstück zusammen) oder ein Verbraucherbauvertrag soll geprüft werden.
- Ein Unternehmen beteiligt sich an der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags.
- Bei einem Bauprojekt soll ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Mängel feststellen.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieses Gesetz nennt das Bau- und Architektenrecht nicht selbst. Es gehört zu den Fachanwaltschaften, die die Fachanwaltsordnung (FAO) festlegt. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Die Einzelheiten regelt die FAO, für dieses Gebiet vor allem § 5 und § 14e FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle, persönlich und weisungsfrei bearbeitet, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Mindestens 40 davon müssen gerichtliche Verfahren sein, darunter mindestens 3 selbstständige Beweisverfahren. Auf die Bereiche des § 14e Nummer 1 und 2 FAO müssen jeweils mindestens 5 Fälle entfallen. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 3.306 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
2.002 von ihnen nennen Bau- und Architektenrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 7.504 Anwälte nennen Bau- und Architektenrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
8 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 3.272 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 669
- Bayern 581
- Baden-Württemberg 482
- Hessen 306
- Berlin 261
- Niedersachsen 260
- Sachsen 152
- Hamburg 146
- Rheinland-Pfalz 114
- Schleswig-Holstein 80
- Thüringen 50
- Brandenburg 44
- Bremen 43
- Mecklenburg-Vorpommern 42
- Saarland 39
- Sachsen-Anhalt 29
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft der Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer das Recht zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Vertritt ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Bauherren, Bauunternehmen oder Architekten?
Der Titel sagt darüber nichts. Manche Anwälte vertreten vor allem Bauherren, andere vor allem Bauunternehmen, Architekten oder Ingenieure, manche mehrere Seiten. Viele Kanzleien beschreiben das auf ihrer Website.
Gehört das Vergaberecht zum Gebiet?
Teilweise. Die FAO nennt das Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen als einen der fünf Bereiche (§ 14e Nummer 3 FAO). Daneben gibt es einen eigenen Titel Fachanwalt für Vergaberecht.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14e und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen