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EuGH begrenzt nationale Regelungsspielräume nach Art. 85 DSGVO

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Monatsbericht · Juli 2026 · Datenschutzrecht

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO den Mitgliedstaaten verwehrt, zum Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit Abweichungen von bestimmten Kapiteln der Verordnung einzuführen, die über das von Art. 85 Abs. 2 DSGVO Vorgesehene hinausgehen und Verarbeitungen für andere als journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke betreffen. Zudem wurden im Berichtszeitraum zwei Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes geändert.

Datenschutzrecht

Art. 85 Abs. 1 DSGVO erlaubt keine über Art. 85 Abs. 2 DSGVO hinausgehenden Abweichungen für andere als journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.07.2026, C-199/24 [1]

Streitig war die Auslegung von Art. 85 Abs. 1 DSGVO bezüglich der Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass eigener Rechtsvorschriften. Der EuGH entschied, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln der Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Vorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

EuGH konkretisiert Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.07.2026, C-474/24 [2]

Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV. Der EuGH konkretisierte die Reichweite der Bereichsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Wettbewerbsrecht im Sport

Regelwerke für Sportvermittler müssen mit Art. 101 AEUV vereinbar sein

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.07.2026, C-209/23 [3]

Streitig war, ob Art. 101 AEUV einem Regelwerk eines internationalen Sportverbands für Vermittler entgegensteht. Art. 101 AEUV steht einem solchen Regelwerk entgegen, soweit dieses Einschränkungen des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt und keine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vorliegt.

Gesetzgebung

Zum 10.07.2026 sind zwei Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes geändert worden: Art. 3 des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) ändert § 62 BDSG (Auftragsverarbeitung) und § 70 BDSG (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) [4].

Weitere Entscheidungen im Bestand: BGH, Beschluss vom 07.07.2026, XI ZR 71/25.

Datenlage

Im Berichtszeitraum sind 4 Entscheidungen, 1 Gesetzesänderung und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

Hinweise zu diesem Bericht

  • Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuerst am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung. Deren Fußnoten waren teilweise falsch zugeordnet; die Zuordnung von Text und Quellenverzeichnis wird seither maschinell erzwungen und geprüft.
  • Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuletzt am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung: Rn-genaue Zitate. Wo das Quellmaterial die Randnummer zeigt, verweisen Belege jetzt direkt auf die zitierte Randnummer der Entscheidungsseite; das Quellenverzeichnis führt die zitierten Randnummern als eigene Links.
  • Hinweis vom 14.09.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuletzt am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung: Zusammenfassung zu C-199/24 präzisiert; ein Gesetzgebungs-Eintrag entfernt, der auf einem Datenbestandsabgleich beruhte, nicht auf einem Änderungsrechtsakt. Datenlage-Zählung und Quellenverzeichnis entsprechend angepasst.
  • Hinweis vom 17.09.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuletzt am 14.09.2026 korrigierte Fassung: Der Eintrag zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes nennt jetzt das Änderungsgesetz, seine Fundstelle und die beiden geänderten Vorschriften. Das zuvor genannte Datum 11.07.2026 war der Tag, an dem der Abgleich die neue Textfassung erfasst hat; in Kraft getreten ist die Änderung am 10.07.2026.

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