Rechtsprechung / VGH Baden-Württemberg / 2004

VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 07.04.2004 – 13 S 431/04

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2004 - 17 K 4537/02 - geändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet. Der Kläger hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2004-04-07/13-s-431-04#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das auf Aufhebung der seiner Aufenthaltsbefugnis beigefügten Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ gerichtete Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2004-04-07/13-s-431-04#rd_2

Der Kläger, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.