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# Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2004 – 13 S 431/04

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2004 - 17 K 4537/02 - geändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet. Der Kläger hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das auf Aufhebung der seiner Aufenthaltsbefugnis beigefügten Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ gerichtete Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

**Rn. 2**

Der Kläger, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2004 – 13 S 431/04

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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