Rechtsprechung / VG Münster / 9. Kammer / 2026
VG Münster Beschluss vom 08.06.2026 – 9 L 200/26
9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0608.9L200.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Januar 2026 (9 K 92/26) gegen die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025 wiederherzustellen,
ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziff. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn die aufschiebende Wirkung der am 12. Dezember 2025 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung ist aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehung ausnahmsweise entfallen.
Der Antrag ist auch begründet.
Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere erfüllt sie die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziff. 1 getroffenen Anordnungen schriftlich hinreichend begründet hat und diese Begründung auch nicht nur floskelhaft erfolgte. So führte der Antragsgegner aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus Verbraucherschutzgesichtspunkten erfolgte und um Gesundheitsrisiken einzudämmen. Die finanziellen Interessen der Antragstellerin müssten hiergegen zurücktreten. Daraus wird deutlich, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters dieser Anordnung gewahr geworden ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedoch materiell rechtswidrig.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen. Diese richten sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage heraus, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt hier das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Denn es spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 rechtswidrig ist.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Eilantrag bereits deshalb Erfolg hat, weil der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört hat, oder ob eine solche Anhörung im Einzelfall entbehrlich war. Dahinstehen kann auch, ob dieser mögliche Verfahrensverstoß allein dazu führt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist, oder ob die Anhörung noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wirksam nachgeholt und damit der mögliche Formfehler nach § 45 Abs. 1 VwVfG NRW geheilt werden kann.
Vgl. insofern etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 4. September 2024 - VGH 6 S 464/24 -, juris, Rn. 35, m.w.N.
Denn jedenfalls ist die Ziff. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auch im Übrigen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Der Antragsgegner stützt die Anordnungen in Ziff. 1 seiner Ordnungsverfügung sowohl auf § 44 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LFGB als auch auf Art. 138 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2017/625 i. V. m. § 39 Abs. 1, 2 und 4 LFGB.
Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LFGB sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist (Hervorhebung durch die Kammer), von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen.
Das Auskunftsrecht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LFBG beschränkt sich auf die zu Überwachungszwecken erforderlichen Auskünfte. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach den gesetzlich definierten Prüfungszwecken und dem im Einzelfall notwendigen Umfang der Prüfungstätigkeit. Ob eine von der Behörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 verlangte Auskunft erforderlich ist, kann im Einzelfall ggf. nach sachlichen Gesichtspunkten festgestellt werden und lässt dann für Ermessensentscheidungen keinen Raum; insoweit ist die Erforderlichkeit gerichtlich nachprüfbar.
Mit dem Auskunftsrecht korreliert eine entsprechende Verpflichtung der nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LFGB auskunftspflichtigen Personen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 LFGB.
Vgl. Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 42, Rn. 42.
Auskunftspflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift somit sämtliche in einem Betrieb tätigen Personen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Aufzählung zusammen mit den juristischen und den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ergibt sich aber, dass nur solche natürlichen Personen auskunftspflichtig sein dürften, die selbst Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs herstellen, behandeln bzw. in Verkehr bringen oder persönlich Inhaber eines der Überwachung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterfallenden Betriebs sind,
also mit den Erzeugnissen im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs selbst Umgang haben und diese selbst beeinflussen können, da sie sich jedenfalls zeitweise in ihrem Verantwortungsbereich befinden.
Juristische Personen handeln durch ihre jeweiligen Organe (Geschäftsführer der GmbH, Vorstand der Aktiengesellschaft).
Vgl. Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 42, Rn. 45.
Ausgehend hiervon spricht Überwiegendes dafür, dass weder die Antragstellerin noch ihre Geschäftsführer dem Anwendungsbereich der §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 44 Abs. 2 Satz 1 LFGB unterfallen, weil sie selbst keine Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs herstellen, behandeln bzw. in Verkehr bringen oder persönlich Inhaber eines der Überwachung nach dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch unterfallenden Betriebs sind. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Postdienstleistungsunternehmen, das nach eigenen Angaben diversen Unternehmen allein Postdigitalisierungsleistungen sowie eine - vorgeblich - ladungsfähige Anschrift bietet, ohne dass sie selbst Umgang mit Erzeugnissen im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches hat oder sich diese in ihrem Verantwortungsbereich befinden.
Ungeachtet dessen ist der Ordnungsverfügung nicht zu entnehmen, in welchem konkreten Einzelfall die geforderten Auskünfte (überhaupt) erforderlich sein sollen.
Der unter Ziff. 1 getroffenen allgemeinen Anordnung, wonach die Antragstellerin ab sofort „im Einzelfall die Adresse und Kontaktdaten von Lebensmittelunternehmen, Unternehmen im Bereich kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände herauszugeben“ hat (Satz 1) und „Adresse und Kontaktdaten (…) auf Verlangen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern bekanntzugeben“ sind (Satz 2), lässt sich mangels weiterer Angaben schon nicht entnehmen, in welchem konkreten Einzelfall der Antragsgegner die geforderten Auskünfte verlangt. Insbesondere bleibt offen, ob die genannte Anordnung nur den Fall des Herrn N., auf den die Begründung des Bescheids Bezug nimmt, oder präventiv alle von der Antragstellerin betreuten Kunden, auf die die Vorschriften des Lebensmittelrechts Anwendung finden, erfassen soll. In der letztgenannten Konstellation fehlt es von vornherein an der Regelung eines Einzelfalls. Bezüglich des Herrn M. bleibt zudem mangels weiterer Ausführungen im Bescheid offen, aufgrund welcher konkreten Umstände die geforderten Auskünfte erforderlich sind. Der Antragsgegner führt lediglich pauschal aus, er habe die Antragstellerin „aktuell aufgrund einer Beanstandung gehandelter Lebensmittel unter dem Namen N. um die Kundendaten dazu gebeten“. Weitere Angaben dazu, um welche Beanstandungen es sich im Einzelnen gehandelt haben soll bzw. zu welchen konkreten Prüfzwecken die Adresse und Kontaktdaten des Herrn M. benötigt werden, fehlen. Im Übrigen dürfte eine entsprechende Auskunftserteilung auch nicht mehr notwendig sein, da die Antragstellerin mit an den Antragsgegner gerichteter E-Mail vom 6. Januar 2026 bereits die geforderten Auskünfte in Bezug auf Herrn M. erteilt hat.
Ebenso wenig ist ersichtlich, aufgrund welcher konkreten rechtlichen Grundlage und in welchem Einzelfall die Antragstellerin verpflichtet sein soll, entsprechend den in Ziff. 1 Sätze 3 und 4 ergangenen Anordnungen ihrerseits umfassende Auskünfte von ihren Kunden zu verlangen. Der Begründung der Ordnungsverfügung ist hierzu nichts Substantielles zu entnehmen.
Soweit der Antragsgegner die getroffenen Anordnungen in seiner Ordnungsverfügung allgemein auf „Art. 138 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2017/825 i. V. m. § 39 Abs. 1, 2 und 4 LFGB“ stützt und pauschal ausführt, er könne „alle geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines Verstoßes oder zur Verhütung eines zukünftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder Täuschung notwendig“ seien, bleibt bereits offen, welche konkrete Ermächtigungsgrundlage er im Zusammenhang mit den genannten Regelungen insoweit in den Blick genommen hat. Insbesondere fehlen jegliche substantiierte Ausführungen dazu, welche konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen aufgrund welchen Sachverhalts erfüllt sein sollen. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, er halte „die Konkretisierung und vollstreckbare Anordnung der gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung (…) daher für geeignet, erforderlich und angemessen und damit für verhältnismäßig“ ersetzt keine einzelfallbezogenen Erwägungen.
Die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) scheidet schließlich als Ermächtigungsgrundlage für die getroffenen Anordnungen schon deshalb aus, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer von der Antragstellerin ausgehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fehlt.