Rechtsprechung / VG Magdeburg / 9. Kammer / 2012
VG Magdeburg Urteil vom 02.02.2012 – 9 A 106/10
9. Kammer · ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0202.9A106.10.0A
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Leitsatz
Tatbestand§
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen.
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Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Beklagten, die Mitglied im Unterhaltungsverband „S.“ (UV) ist. Die Beklagte legt die ihr vom Unterhaltungsverband auferlegte Beitragslast auf die Grundstückseigentümer um.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 01.11.2007 setzte die Beklagte die Umlage des Unterhaltungsbeitrages auf 1.134,67 € fest (133.000,4905 ha x 8,50 €). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 als unbegründet zurück.
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Am 22.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Flächenmaßstab sei vorliegend gänzlich ungeeignet, die Verbandslast vom Unterhaltungsverband „S.“ auf die Beklagte umzulegen. Gleiches gelte für die Umlage dieses Beitrages auf die Grundstückseigentümer. Denn der in dem Unterhaltungsaufwand enthaltene Aufwand für Meliorationsgräben entspreche nicht dem Verursacher- oder Nutzensprinzip, da es sich bei Meliorationsgräben um landwirtschaftliche Vorfluter handele, die in erheblichem Maße lediglich einem Teil der Grundstücke zum Vorteil gereichen. Meliorationgräben transportieren Nichtniederschlagswasser eben gerade nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein im Interesse der Flächennutzer und zwar zur Ermöglichung bzw. Verbesserung der Nutzung durch (schnelleres) Ableiten von Wasserüberschuss zur eigentlichen Vorflut. Deshalb finde die Unterhaltung lediglich für die eigene Flächennutzung, nicht aber zugunsten der Allgemeinheit statt. Darüber hinaus entspreche das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „S“ nicht dem Niederschlagsgebiet, welches in der Satzung dafür vorgesehen sei. Zudem nehme er Unterhaltungsmaßnahmen außerhalb seines Verbandsgebietes wahr. Auch seien in nicht gebührendem Umfang die Mehrkosten aus dem umzulegenden Aufwand herausgerechnet worden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 01.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 insoweit aufgehoben, als darin eine Umlage von mehr als 1.063,92 € festgesetzt ist.
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Daraufhin beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers,
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den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 insoweit aufzuheben, als er noch streitbefangen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den streitigen Umlagebescheid. Sie gehe davon aus, dass der in den Umlagesatz eingestellte Aufwand des Unterhaltungsverbandes „S.“ allein aus notwendigem und erforderlichem Aufwand resultiere. In Anbetracht dessen, dass der Unterhaltungsverband lediglich von Mehrkosten i. H. v. 1 % der Gesamtkosten ausgehe und ihr keine Möglichkeit eigener Ermittlungen zur Seite stünden, habe sie sich zur Absetzung von 5 % der Gesamtkosten als Mehrkosten entschieden und vor diesem Hintergrund den Umlagesatz festgesetzt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I.
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