Rechtsprechung / VG Köln / 1999

VG Köln Beschluss vom 29.11.1999 – 34 K 10130/98.PVL

ECLI:DE:VGK:1999:1129.34K10130.98PVL.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e:

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_1

Mit Schreiben vom 07.08.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller eine beabsichtigte Maßnahme nach § 73 LPVG mit. Er beabsichtigt, den Mitarbeitern des pflegerischen und therapeutischen Behandlungsbereichs das Tragen von Namensschildern aufzugeben und gab zur Begründung an, dies erleichtere den Patienten, deren Angehörigen und den Besuchern die Identifizierung von Bedienste- ten und Nichtbediensteten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_2

Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 14.08.1998 um nähere Begründung der Maßnahme und gab an, nach seiner Meinung sei § 72 LPVG einschlägig. Mit Schreiben vom 25.08.1998 erwiderte der Beteiligte, dass nach Prüfung der Rechtslage weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 LPVG noch eine mitwirkungspflichtige Maßnahme nach § 73 LPVG vorliege. Es handele sich um eine dienstliche Weisung zur Regelung eines Einzelfalles, so dass er die Vorlage zurückziehe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_3

Der Antragsteller hat am 05.12.1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG zu. Mit der Pflicht zum Tragen von Namensschildern werde ein Stück weit "Arbeitskleidung" geregelt und damit die Art und Weise der Verrichtung der Tätigkeit betroffen. Keinesfalls werde dadurch lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert.

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Der Antragsteller beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_4

festzustellen, dass der Antragsteller bei der Einführung des Tragens von Namensschildern für Beschäftigte im pflegerischen und therapeutischen Behandlungsbereich mitzubestimmen hat sowie den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

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Der Beteiligte beantragt,

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Den Antrag abzulehnen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_5

Er ist der Ansicht, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf den Mitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung in der Dienststelle berufen. Mit der Anordnung des Tragens von Namensschildern solle keine Regelung von Ordnungsverhalten in der Dienststelle getroffen werden, sondern sie beinhalte eine Weisung, die die Dienstleistung der Beschäftigten bzw. den Dienstablauf selbst betreffe. Durch die Maßnahme solle das Betreuungspersonal leichter identifiziert werden können und es erleichtere, diese Personen zu benennen und sich anderen gegenüber auf diese zu beziehen. Es könnten auch Missverständnisse über die an der Behandlung beteiligten Personen vermieden werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_6

Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat - soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht - mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_7

vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in NW, Loseblatt (Stand Februar 1997), § 72 Anm. 413 ff. m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL-.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_8

dass sich die Regelung auf die äußere Ordnung und das allgemeine Verhalten der Beschäftigten innerhalb der Dienststelle beziehen muss; Gegenstand ist nicht die Dienstleistung der Beschäftigten selbst, sondern ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit (aus Anlass ihres dienstbedingten Aufenthaltes in der Dienststelle).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_9

Nicht der Mitbestimmung unterliegen danach Maßnahmen des Dienst- stellenleiters, die sich auf die Dienstleistung der Beschäftigten selbst beziehen oder diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten sollen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl#rd_10

Um eine solche diensttechnische Anordnung handelt es sich bei der Kenntlichmachung des Namens auf der Kleidung. Die Anordnung ist Ausfluss des dem Dienststellenleiter zustehenden Direktionsrechts. Sie bezieht sich auf die formale Dienstgestaltung und soll aus den vom Beteiligten dargelegten Gründen die wirksame Bewältigung der der Dienststelle obliegenden Aufgabe sicherstellen. Die Kammer möchte allerdings - wie im Anhörungstermin bereits deutlich gemacht - darauf hinweisen, dass eine Beteiligung des Antragsteller unterhalb der Ebene des Personalvertretungsrechts im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchaus sinnvoll sein könnte, um die Akzeptanz der Maßnahme bei den Beschäftigten zu erhöhen und verständliche Ängste abzubauen.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.