Rechtsprechung / VG Göttingen / 2001

VG Göttingen Beschluss vom 31.10.2001 – 1 A 1124/00

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Gründe§

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des zuständigen Fachsenats des Niedersächsischen OVG Lüneburg bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 500,00 DM je Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage, so dass sich ein Streitwert von 9.000,00 DM ergibt.

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