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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22.12.2025 – 4 K 48/23.A

4. Kammer

ECLI:DE:VGAC:2025:1222.4K48.23A.00

Tatbestand§

Der am 00.00.0000 in Q. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger schiitisch- islamischer Religionszugehörigkeit, arabischer Sprache und der Ethnie der Shabak zugehörig.

Er reiste am 5. Juli 2018 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Juli 2018 einen Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Juli 2018 und vom 25. Juli 2018 machte er geltend, er sei am 26. Mai 2017 mit seiner Familie aus ihrem Heimatland ausgereist und zunächst nach Griechenland eingereist, wo ihnen Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und danach Gelegenheitstätigkeiten auf dem Bau und als Lkw -Fahrer ausgeführt. Er habe die Schule verlassen und die Familie versorgen müssen, weil sein Vater krank gewesen sei. Den ursprünglichen Heimatort in der Region Q. hätten sie verlassen, weil sein Vater einen Drohanruf bekommen habe, dass sie binnen 48 Stunden die Gegend verlassen müssten, sonst würden sie umgebracht. Sie seien bedroht worden, weil sie Schiiten seien. Auf dem Weg nach Y. (I.) sei sein Onkel vom IS getötet worden. Als sie dort gelebt hätten, habe man ihnen vorgeworfen, Verräter zu sein. Sie seien ständig diskriminiert worden. Auch in K. habe man ihnen vorgeworfen, dass sie nicht beteten und andere (religiöse) Gebräuche hätten. Ihr Haus sei vom IS zerstört worden.

Nach einer Auskunft der Dublin Einheit der griechischen Asylbehörden vom 9. August 2018 ist dem Kläger am 11. August 2017 der Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 29. August 2020 zuerkannt worden.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 3. September 2018 wurde sein Asylantrag zunächst mit Blick auf den in Griechenland zuerkannten Schutzstatus als unzulässig abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht V. mit Urteil vom 19. Juni 2020 (10 K 3210/18.A) den Bescheid des Bundesamts vom 3. September 2018 mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf, aufgehoben, weil ihm in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta drohe.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 22. Dezember 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (4.). Es forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. (5.) Für den Fall der Abschiebung ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (6.). Der Bescheid wurde am 23. Dezember 2022 als Einschreiben zur Post gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Januar 2023 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, er hätte im Fall einer Rückkehr Nachstellungen durch die Milizen zu befürchten, vor denen ihnen Staat und Regierung keinen Schutz gewähren könnten. Aufgrund des innerstaatlichen Konflikts im Irak stehe ihm jedenfalls der subsidiäre Schutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals geltend gemacht, er sei nach religiösem Ritus mit einer ebenfalls irakischen Frau verheiratet, die hier eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG habe. Sie hätten Rechtsanwälte im Irak mit einer Eheschließung in Abwesenheit beauftragt, da dies einfacher sei als in Deutschland zu heiraten. Die dafür notwendigen Dokumente habe er nicht beschaffen können. Seine „Frau“ sei auch bereits schwanger, sie erwarteten ihr erstes Kind im Mai 2026.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1) und 3)-6) des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte verpflichten, ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2023 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt und zunächst Rechtsanwalt M. aus V. beigeordnet worden und das Verfahren auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 ist dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses vom 14. Juni 2023 anstelle von Rechtsanwalt M. mit Blick auf dessen Renteneintritt Frau Rechtsanwältin E. aus V. beigeordnet worden. Der Kläger hat das Mandat vor der mündlichen Verhandlung gekündigt.

Am 24. Februar 2025 hat die Beklagte ein Informationsersuchen an Griechenland gerichtet, um die den Kläger betreffende Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung zu bringen. Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtige, den zuerkannten Schutzstatus anzuerkennen.

Die griechischen Behörden haben daraufhin die den Kläger betreffende erstinstanzliche Entscheidung des Asyldienstes des griechischen Ministeriums für Einwanderung und Asyl vom 11. August 2017, wonach dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, einen Bogen zur Erfassung der personenbezogenen Daten des Klägers, die Protokolle der persönlichen Anhörung des Klägers vom 5. Juli 2017 sowie weitere zusammenfassende Schreiben vom 27. Mai 2022 übersandt.

Aus dem Protokoll der Anhörung des Klägers ergibt sich, dass die Familie, als der IS gekommen sei, weitergezogen sei, nach Süden. Als Angehörige der Minderheit der Baktashi Schiiten seien sie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, weil sie nicht beteten und nicht fasteten. Jeden Donnerstag und Freitag gebe es große Treffen mit Erwachsenen, die sein Vater und Großvater besucht hätten.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2022 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.). Er kann auch nicht die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (III.). Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Regelung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig (V.).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG.

Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht an die Entscheidung der griechischen Behörden vom 11. August 2017 gebunden, durch die diese dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

Sie muss diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte (lediglich) in vollem Umfang berücksichtigen und die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vornehmen. Dazu muss sie unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 76 ff.

Letzteres hat das Bundesamt getan. Es hat sich mit Schreiben vom 24. Februar 2025 unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des EuGH an den Asylservice des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl gewandt. Es hat auf den erneuten Asylantrag des Klägers und darauf hingewiesen, dass man nicht beabsichtige, den gewährten Schutzstatus anzuerkennen. Es hat zudem um Mitteilung der Entscheidung über den Asylantrag, der Gründe für die Entscheidung und um die Übersendung derselben nebst Anhörungsprotokoll und aller anderen Unterlagen gebeten, aus denen die Gründe für die Gewährung des internationalen Schutzes hervorgehen. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Beklagte mitgeteilt, sie halte an der angefochtenen Entscheidung fest.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. In § 3c AsylG sind die möglichen Verfolgungsakteure benannt, in § 3d AsylG diejenigen Akteure, die Schutz bieten können. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn interner Schutz (§ 3e AsylG) besteht.

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 14.

Den Schutzsuchenden treffen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU, § 25 AsylG). Insbesondere ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 11. September 2020 - 9 A 2837/17.A -, juris, Rn. 37, und vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 65.

Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N.

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (und des subsidiären Schutzes sowie der nationalen Abschiebungsverbote) stellt die Kammer auf die Umstände in der (Herkunfts-) Region des jeweiligen Klägers ab, wo dieser vor der Ausreise aus dem Irak gelebt hat und/oder wohin er voraussichtlich zurückkehren würden, und somit hier auf die Provinz Ninive (Region Q.).

Vgl. Bundestags-Drucksache 19/18347, S. 5, Antwort auf Frage 14.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über den internen Schutz in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3e AsylG ergibt sich, dass bei nicht landesweit drohenden Gefahren Bezugspunkt der Prüfung nur ein Teil des Landes sein kann. Denn andernfalls würden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verweisung auf einen anderen Landesteil unterlaufen. Sind danach aber - in einem ersten Schritt - die Verhältnisse nur in einem Teil des Landes maßgeblich, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft des Ausländers als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Hat sich der Ausländer allerdings schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 45 ff., 210 ff.

Die vorübergehende Zuflucht des Klägers und seiner Familie im Süden des Irak und anschließend in F. in der Provinz K. vor der endgültigen Ausreise aus dem Heimatland erfolgte nach den Angaben des Klägers nicht mit dem Ziel, sich dort auf unbestimmte Zeit niederzulassen, so dass auf seine Herkunftsregion Q. in Ninive abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung obiger Kriterien ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen.

Offen bleiben kann, ob er aus seinem Heimatland im Jahr 2017 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schabak vorverfolgt ausgereist ist. Denn eine auf eine eventuell seinerzeit drohende Gefahr der Verfolgung durch Al Quaida und später die Kämpfer des IS gestützte Verfolgungsvermutung ist jedenfalls mittlerweile durch stichhaltige Gründe widerlegt.

Eine systematische Verfolgung von Schabak durch den irakischen Staat bzw. die kurdische Regionalregierung findet im Irak und insbesondere in der hier maßgeblichen Provinz Ninive nicht statt.

Der Kläger verweist im Kern auf die schwierige (Sicherheits-)Lage für die irakischen Schabak. Dazu ist festzustellen, dass die durch die Verfolgung der Schabak seitens des IS ausgelöste Vermutungswirkung durch dessen Zurückdrängung im Irak und die damit einhergehende Veränderung der politischen Verhältnisse in den Jahren nach 2015 widerlegt ist. Denn nunmehr sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger in seiner Heimatregion erneut durch den IS verfolgt würde. Der IS hat Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Seitdem hat er einen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund vollzogen.

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, Version 8, S. 30 ff.

Er ist weiterhin aktiv, es erscheint jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den eher vereinzelt erscheinenden Aktionen betroffen sein könnte. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen geht der Kampf der irakischen Sicherheitskräfte, der kurdischen Peschmerga und der PMF gegen den IS in den Gebieten, in denen er weiterhin im Untergrund aktiv ist, weiter.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 55, 56; UN Security Council, Implementation of resolution 2732 (2024). Report of the Secretary-General vom 26. November 2024, S. 5 f., Nr. 19-20; United Nations Security Council, Eighteenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat vom 31. Januar 2024, S. 6 f.; United Nations Security Council, Implementation of resolution 2682 (2023). Report of the Secretary-General vom 25. Januar 2024, S. 4.

Die Verbrechen des IS gegen die Schabak wurden per Gesetz als Völkermord anerkannt. Ein am 1. März 2021 erlassenes Gesetz räumt, neben anderen Überlebenden des IS, auch den Schabak Rechte zur Wiedergutmachung und Zugang zu sozialen und medizinischen Diensten, einschließlich Diensten zur Rehabilitation und Integration der Opfer in die Gesellschaft ein.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 24. März 2024, S. 192; OVG NRW, Informations- und Dokumentationsstelle, Anfragebeantwortung: Zur Lage der Schabak vom 1. Dezember 2025 m.w.N., S. 3.

Es spricht nichts dafür, dass sich die Gefahr für Minderheiten, insbesondere der Schabak im Irak erneut verdichtet hat.

Vgl. insbesondere euaa, Country focus Iraq, 8. October 2025, S. 81ff; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 24. März 2024, S. 191ff; OVG NRW, Informations- und Dokumentationsstelle, Anfragebeantwortung: Zur Lage der Schabak vom 1. Dezember 2025 m.w.N., S. 3ff; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Irak; Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand 4/2025, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 54 ff.

In der Ninive - Ebene bei Q., der Heimatregion des Klägers, ist die schiitische Schabak - Miliz der Volksverteidigungskräfte (PMF) maßgeblich an der Kontrolle der Sicherheitssituation beteiligt und sieht sich umgekehrt dem Vorwurf der Schikane und Benachteiligung von Christen zum Vorteil der Schabak ausgesetzt.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 55.

Es droht dem Kläger auch keine Verfolgung durch die arabische Mehrheitsbevölkerung. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel lassen diesen Schluss nicht zu. Es liegen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass Schabak im Irak Diskriminierungen und möglicherweise auch Anfeindungen und vereinzelten Angriffen ausgesetzt waren bzw. sind.

Vgl. dazu: euaa, Country focus Iraq, 8. October 2025, S. 81ff; euaa, Country Guidance: Iraq, June 2022, S. 124f; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, S. 191 f.

Soweit es sich insoweit nicht um Bezugnahmen auf die Gräueltaten des IS handelt, bleiben die entsprechenden Berichte jedoch diffus. Es ist nicht erkennbar, dass die Diskriminierungen, denen Schabak bereits seit vielen Jahren ausgesetzt waren, den Grad schwerwiegender Verletzungen grundlegender Menschenrechte (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG) erreichten oder weiterhin erreichen. Schwerwiegende Übergriffe erscheinen als Einzelfälle.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, S. 191ff; OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 54ff.

So hat auch der Kläger befragt nach miterlebten Diskriminierungen lediglich berichtet, er habe - wenn die anderen während der Arbeitszeit ihre Gebete verrichtet hätten, in dieser Zeit das Zimmer nicht betreten dürfen.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG (Verfolgungsakteure, schützende Akteure, interner Schutz) entsprechend.

Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20.

Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers nicht erfüllt.

1. Er kann sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG berufen, demzufolge die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als ernsthafter Schaden gilt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich der Kläger im Rahmen des § 4 AsylG auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen kann, ob er mithin vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Denn jedenfalls sprechen nunmehr aus den nachstehenden Gründen stichhaltige Gründe dagegen, dass er von einem solchen Schaden bedroht wäre. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in seiner Situation.

Eine individuelle Bedrohung setzt voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 und 37.

Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen Umstände, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 40.

Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24.

Diese Feststellung kann - nicht zuletzt angesichts der Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln - jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 35, 43.

Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 f. und 22 f.

Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist zudem umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39.

Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 88.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine solche allgemeine Situation der Gewalt in Ninive, auch speziell der Region Q., nicht anzunehmen.

Den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass der überwiegende Teil Ninives unter der Kontrolle der irakischen Regierung steht, dass jedoch eine Reihe unterschiedlicher Sicherheitsakteure - insbesondere die Volksmobilisierungseinheiten - dort aktiv sind.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 55ff; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak (Stand: 19. Juni 2024), 3.5 Ninawa; ACCORD, Irak: Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; Politisches System, Rechtsstaatlichkeit, Minderheiten. Dokumentation zu einem COI-Webinar am 28. November 2023, S. 4, 6.

Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von verschiedenen Akteuren aus. Die türkische Armee führte Militärschläge gegen die PKK aus, von denen auch Zivilisten betroffen waren. Diese betrafen schwerpunktmäßig die Region Sindschar,

vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS, Version 8 vom 28. März 2024, S. 86; euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 94,

aus der der Kläger nicht stammt.

PMF-Milizen werden kriminelle Aktivitäten und Gewalttaten auch gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 151 ff. m. w. N.

Die Stadt Q. und die Ninive Ebene werden vor allem von der 30. Brigade der PMF - Milizen, einer Schabak - Miliz und der irannahen Babylon Brigade kontrolliert, der Schikanen und Misshandlung von Christen vorgeworfen wird.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 55.

Die Fähigkeit des IS, die Sicherheit zu beeinflussen, hat insgesamt stark abgenommen, die Angriffe beschränken sich weitgehend auf ländliche Regionen. Betroffen sind oftmals die umstrittenen Gebiete. Dort gilt die Sicherheitslage als angespannt, da die verschiedenen Sicherheitsakteure nicht zusammenarbeiten oder sogar miteinander konkurrieren.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 27, 32 ff.

Die Angriffe richten sich jedoch regelmäßig gegen irakische Sicherheitskräfte und deren Anlagen, weniger gegen die Zivilbevölkerung. Zudem werden Antiterroroperationen gegen den IS einschließlich Luft- und Drohnenangriffen insbesondere auch in Ninive fortgesetzt.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 56; UN Security Council, Implementation of resolution 2732 (2024). Report of the Secretary-General vom 26. November 2024, S. 5 f., Nr. 19-20; UN Security Council, Implementation of resolution 2682 (2023), Reports of the Secretary-General vom 25. Januar 2024, S. 4 und vom 7. Mai 2024, S. 4 f.; UN Security Council, Eighteenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat vom 31. Januar 2024, S. 7; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 36.

Im Februar, Mai, Juni und Juli 2025 fanden gemeinsame Operationen der zentralirakischen Sicherheitskräfte und der Peschmerga gegen Verstecke des IS, in den X. Bergen, der Wüstenregion zwischen Niniveund G. sowie in Südost - Q. statt.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 56.

Der Internet-Blog "Musings on Iraq" verzeichnete im Jahr 2024 im Gouvernement Ninive insgesamt sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt vier Toten und sieben Verletzten. Im Januar 2025 explodierte ein alter Sprengsatz, bei dem ein Zivilist ums Leben kam. Seither sind dort für Ninive keine weiteren sicherheitsrelevanten Vorfälle aufgelistet.

Vgl. Joel Wing in seinem Blog "Musings on Iraq", https://musingsoniraq.blogspot.com (Joel Wing ist ein Lehrer für Social Studies der Oakland Technical High School in Kalifornien, der in seinem Blog seit 2008 regelmäßig sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak statistisch erfasst); BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, Version 8, S. 85.

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtet von insgesamt 541 Vorfällen in Ninive im Jahr 2024, wobei davon neben Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen und Fernangriffen auch Ausschreitungen und Proteste sowie gewaltlose strategische Entwicklungen erfasst werden. Bei 33 Vorfällen seien Todesopfer zu beklagen gewesen. Die Zahl der Todesopfer wird auf 60 beziffert.

Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2024: Kurzübersicht vom 5. Februar 2025 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED).

Im Berichtszeitraum vom 1. August 2024 bis 1. August 2025 berichtete ACLED über 265 Sicherheitsvorfälle, von denen die meisten auf Angriffe des türkischen Militärs zurückgingen, nur 10 wurden als Gewalttaten gegen Zivilisten beschrieben.

Vgl. euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 56.

Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) verzeichnete für den Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 in Ninive 18 Vorfälle, die zu Todesopfern führten.

Vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 95.

Für den Berichtszeitraum vom 1. August 2024 bis 1. August 2025 berichtete UCDP über 5 Sicherheitsvorfälle in Ninive, von denen 9 Personen betroffen waren, davon ein Todesfall. UNAMI berichtete im selben Zeitraum über 12 zivile Sicherheitsvorfälle mit 8 Todesfällen.

Angesichts der rund 4 Millionen Einwohner in der Provinz Ninive,

vgl. euaa, Country Guidance: Iraq (Juni 2022), S. 210; euaa, Country focus Iraq, October 2025, S. 55,

erscheint die Sicherheitslage in der Region mithin nicht derart angespannt, dass der Kläger bei einem Aufenthalt dort konkret bedroht wäre. Dass er eine besondere Nähe zu den geschilderten Auseinandersetzungen aufweist, ist nicht ersichtlich.

Bei dieser Bewertung der Sicherheitslage rechtfertigt schließlich auch die schlechte medizinische Versorgungslage bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht.

Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 333 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23.

3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 24 - 27.

Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne muss dabei einem Verfolgungsakteur zuzurechnen sein, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG.

Für die notwendige Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34,

wobei auch in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gilt, sich der Ausländer also darauf berufen kann, bereits einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben (Vorschädigung).

Das Vorbringen des Klägers vermag die Erwartung, dass ein entsprechender Schaden bei einer Rückkehr zu erwarten wäre, nicht zu stützen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden. Auch die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive lässt eine Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt, die so intensiv ist, dass der Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr tatsächlich ausgesetzt wäre. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch nicht aus der dortigen gegenwärtigen allgemeinen humanitären Lage. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung setzen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgeht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

So liegt der Fall hier nicht. Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinischer Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn.145, vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 168 f. u. Rn. 252 f., m.w.N. u. Verweis auf seine Urteile vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 126 f., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 245 ff.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35 u. 36.

Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können, auch wenn sie nicht unmittelbar einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8; VGH München, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris, Rn. 17.

Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Es kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 225 f. m. w. N.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind beim nationalen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur die dem einzelnen Ausländer drohenden Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Für die Gefahrenprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, S. 1207, 1208,

enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.

Dagegen rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie für sich allein nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose, auch wenn sie ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18- , juris, Rn.18.

Hier kann eine schutzwürdige Kernfamilie des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Daher ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Rückkehrprognose von einer alleinigen Rückkehr des Klägers ins Heimatland auszugehen.

Nach seinen Angaben lebt er zwar mit seiner Lebensgefährtin zusammen, ist mit dieser bislang aber nach eigenen Angaben nur nach religiösem Ritus „verheiratet“. Der Ritus wurde in Deutschland vollzogen. Die Schließung einer sog. Handschuhehe im Heimatland sei beauftragt, Nachweise über den dortigen Eheschluss hat er nicht vorgelegen können. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Nach § 1310 BGB bedarf es dazu der Eheschließung vor dem Standesbeamten. Dies ist nach Angaben des Klägers nicht erfolgt, weil er die dazu erforderlichen Dokumente nicht hat beschaffen können. Eine in Deutschland allein nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe kann die Rechtwirkungen einer schutzwürdigen ehelichen Gemeinschaft danach nicht begründen. Auch das gemeinsame Kind ist noch nicht geboren.

Ausgehend von dieser Prognose und unter Berücksichtigung des o.g. Maßstabs ist trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Ninive und insbesondere der Region Q. die erforderliche hohe Gefahr der Verelendung des Klägers hier nicht zu erkennen. Es erscheint der Einzelrichterin unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak sein Existenzminimum nicht wird sicherstellen können.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre Lage im gesamten Irak und auch in der Provinz Ninive unverändert angespannt ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die humanitäre Situation dort in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A - bestätigt durch Beschluss vom 29. Januar 2025 - 9 A 18902/23.A - im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (vgl. Rn. 229ff):

„Die Arbeitslosigkeit und damit einhergehend die Armutsrate ist im Irak insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des starken Bevölkerungswachstums weiterhin sehr hoch. Sie belief sich zum Ende des Jahres 2023 auf 15,6%.

Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 260; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70.

Insbesondere junge Menschen leiden hierunter…Der öffentliche Sektor, der als prestigeträchtiger gilt und mehr Sozialleistungen bietet, ist nach wie vor ein wichtiger Arbeitgeber; fast 38% aller Arbeitnehmer sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Juni 2023 verabschiedete das irakische Parlament seinen bislang größten Haushalt im Umfang von 153 Mrd. USD, um die kriegszerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen und mehrere hunderttausend neue Stellen im öffentlichen Sektor zu schaffen, insbesondere mit dem Ziel, den Unmut der jungen Bevölkerung zu besänftigen.

Vgl. EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 58; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 497.

Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor existieren hauptsächlich im informellen Bereich, bei zwar höheren Löhnen, aber unsicherer Beschäftigungslage und fehlenden Beiträgen zu den Rentenfonds. Um in diesem Sektor für mehr Sicherheit bei den Beschäftigten insbesondere im Bereich der Sozialversicherung zu sorgen, hat die Zentralregierung das am 1. Dezember 2023 in Kraft getretene Social Security Law for Private Sector Workers erlassen.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f. Fn. 501 und 502.

Vor allem in ländlichen Gebieten ist zudem die Landwirtschaft eine wichtige Erwerbsquelle, etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Insbesondere im Süden des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Wasserknappheit jedoch rückläufig.

Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024.

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln scheint sich gleichwohl leicht verbessert zu haben. Während von den im Zeitraum Juni bis August 2022 von UNOCHA befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten insgesamt 95% angegeben hatten, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablem Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen,

vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10,

gaben bei einer zwischen dem 15. Juli und dem 1. November 2023 durchgeführten landesweiten Befragung von REACH 98,5% der Haushalte von Binnenvertriebenen und Rückkehrern einen akzeptablen Nahrungsmittelverbrauch entsprechend dem Household Food Consumption Score des WFP an. Haushalte von Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern hatten innerhalb der Einstufung als „akzeptabel“ einen etwas niedrigeren Wert (65) als Haushalte außerhalb von Lagern (70) sowie Rückkehrerhaushalte (79).

Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 31, abrufbar unter: https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-cross-cutting-needs-assessment-ccna-key-multi-sectoral-findings-january-2024.

Sämtliche befragten Haushalte gaben mit durchschnittlich ca. 114 USD den weitaus größten Teil des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens - aufgrund unregelmäßiger (Ø 54%) oder regelmäßiger (Ø 25%) Beschäftigung, Darlehen von Verwandten oder Bekannten (Ø 17%), Ersparnissen (Ø 12%), Pensionen/Renten (Ø 9%) sowie staatlicher Unterstützung (Ø 16%) - für Nahrungsmittel aus. Erst mit deutlichem Abstand folgten Aufwendungen für die Anmietung von Wohnraum (53 USD) und Ausgaben für die Gesundheitsversorgung (Ø 38 USD).

Vgl. REACH, Iraq: Cross-Cutting Needs Assessment (CCNA) Key Multi-Sectoral Findings, Januar 2024, S. 34.

Einer weiteren im Zeitraum zwischen dem 28. November und 6. Dezember 2023 in den Städten Bagdad, Basra und Mossul durchgeführten Studie des IIACSS für die Herkunftsländerinformationsstelle des BfA zufolge gelang es nur 2% der befragten Einwohner von Mossul nicht, ihre Familie mit ausreichend Nahrungsmitteln zu versorgen. Alle anderen Befragten schafften es, jedoch 34% hiervon nur „kaum“.

Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 31 f.

Derselben Studie zufolge sind lediglich 3% der Befragten in Mossul überhaupt nicht in der Lage, grundlegende Konsumgüter (Kleidung, Schuhe) zu kaufen und 2% ist es nicht möglich, notwendige Hygieneartikel (Seife, Shampoo, Zahnpasta etc.) zu erwerben. 36%  bzw. 11% schaffen es „kaum“.

Vgl. BfA, Dossier, Iraq, Socio-Economic Survey 2023, S. 34 f., 41.

Die Versorgung mit Wohnraum ist im Irak, mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten, weiter schwierig. Infolge eines raschen Bevölkerungswachstums, massiver Abwanderung vom Land in die Städte, und nicht zuletzt des bewaffneten Konflikts mit dem IS in den Jahren 2014-2017 fehlen zwischen drei und vier Millionen Wohneinheiten. Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2022 mehr als drei Millionen Menschen - ca. 11% der Bevölkerung - in informellen Siedlungen mit meist minderwertigen Behelfsbauten, die meisten davon in Bagdad sowie in Basra und Kirkuk. 5

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f. Fn. 555-557.

Die Regierung hat zwar angekündigt, neue kostengünstige Wohnungsbauprojekte umzusetzen

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79 unter Hinweis auf Berichte aus Januar 2024.

Gleichzeitig verzögert sich jedoch die Fertigstellung bereits laufender Projekte unter anderem aufgrund fehlender Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 79.

In den vom IS zerstörten Gebieten der Provinz Ninive hat sich der Zugang zu angemessenem Wohnraum einschließlich sanitären Einrichtungen aufgrund erheblicher Bemühungen in den Wiederaufbau von zerstörten und beschädigten Häusern und Infrastrukturen in den letzten Jahren deutlich verbessert, allerdings bestehen auch hier teilweise große regionale Unterschiede. Besonders in den ländlichen Distrikten wie dem Sindjar, Al Baaj und Hatra, aber auch in Qayyarah, ist das Ausmaß der Zerstörung noch verhältnismäßig hoch; Einwohner berichten, dass Strom und Wasser nicht durchgängig zur Verfügung stehen. In den zwischen der Zentralregierung und der ARK umstrittenen Gebieten wird der Wiederaufbau zudem durch den ungeklärten Rechtsstatus teilweise behindert. Für den Sindjar, in dem das Ausmaß der Zerstörung am größten war, hat die Zentralregierung im April 2023 eine Wiederaufbaukampagne eingeleitet und angekündigt, Gelder in Höhe von 50 Mrd. irakischen Dinar (34,2 Mio. USD) bereitzustellen.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 66 Fn. 468 und 470 sowie S. 94 Fn. 702.

Inzwischen sind die meisten der in den Jahren zwischen 2014 und 2017 vom IS und infolge der Militäroperationen gegen den IS Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Die Zahl der Rückkehrer in der Provinz Ninive hat sich im Vergleich zum Stand Ende August 2023,

vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023- 9 A 1249/20.A -, juris Rn 351f.,

weiter leicht erhöht und beläuft sich inzwischen auf 1.964.040 Menschen; mehr als die Hälfte hiervon zog in den Distrikt Mossul.

Vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix (DTM): return Index, Stand 30. April 2024.

Die Rückkehrer konnten weit überwiegend ihre früheren Unterkünfte - allerdings häufig in einem stark reparaturbedürftigen Zustand - wiedererlangen. Acht von zehn Haushalten, namentlich solche, die Wohn- bzw. Grundeigentum besessen haben, lebten einer Umfrage von IOM aus März/April 2022 zufolge wieder in derselben Wohnung/demselben Haus wie vor dem Krieg.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.

Den meisten Rückkehrern gelang es, ihre Räumlichkeiten zu reparieren und wieder bewohnbar zu machen. Einige leben jedoch weiterhin in kritischen Unterkünften wie informellen Siedlungen oder in unfertigen oder verlassenen Gebäuden.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.

Zur Unterstützung der Rückkehr der in den Flüchtlingslagern der ARK lebenden Binnenflüchtlinge wurden zahlreiche jezidische Familien - Berichten zufolge waren es bis Ende November 2023 insgesamt 321 Familien - in das Rückkehrerprogramm von IOM aufgenommen und erhielten finanzielle Rückkehrhilfen und Transportmittel. Zudem hatte IOM für diese Personen Häuser bauen lassen und Arbeitsmöglichkeiten geschaffen.

Vgl. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Iraq, 30. Juni 2024, S. 13.

Die Rückkehr in die Ursprungsgebiete wurde dabei erleichtert durch die weiterhin andauernden Maßnahmen zur Minenräumung des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS), der in Ninive sowie der südlichen Provinz Basrah zwischen Januar 2023 und Januar 2024 insgesamt 1,9 Mio. Quadratmeter von Landminen, Sprengfallen und Streumunition gesäubert hat.

Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 52.

Gleichwohl sind in der Provinz Ninive - insbesondere durch den IS - wie auch im ganzen Land - als Folgen des Iran-Irak-Krieges von 1980-88, des Golfkrieges von 1991 und des Irak-Krieges von 2003 - noch große Gebiete kontaminiert; in Ninive waren es Ende 2022 noch rund 21.000 Quadratmeter.

Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 51, 95 f.

In der Provinz Ninive kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene weiterhin die Unterbringung in einem der sieben Flüchtlingslager (Essian, Mamilian, Mamrashan, Sheikhan, Hasansham U2, Hasansham U3 und Khazer M1) in Betracht, die sich in den sog. umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der ARK - insbesondere Dohuk und K. - verwaltet werden.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92 Fn. 677; UNHCR Operational Context - KRI Situation - UNHCR and People of Concern Presence, 21. Juli 2024, abrufbar unter: https://reliefweb.int/map/iraq/operational-context-kri-situation-unhcr-and-people-concern-presence-july-2024

Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30. Juli 2024 zu schließen. Der Innenminister der ARK hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten.

Vgl. Joel Wing, KRG Says No To Baghdad´s Orders To Close Displacement Camps In Region, vom 16. Juli 2024 unter Bezugnahme auf Bas News, IDP Camps to Remain Open Beyond July 30: KRG, vom 27. Juni 2024: abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/852561.

Einhergehend mit den Anfang des Jahres 2023 angekündigten Plänen, den Bewohnern von behelfsmäßigen Flüchtlingsunterkünften (Zelten) die Möglichkeit einzuräumen, diese auszubauen,

vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 422,

waren bis Anfang Dezember 2023 mehr als 3.200 solcher Behelfsbauten zu dauerhaften Betonunterkünften ausgebaut worden.

Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92.“

Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erkenntnisse erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ninive nicht möglich sein wird, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der 27-jährige Kläger ist jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er hat im Irak bereits in der Vergangenheit als Fahrer bzw. im Baubereich gearbeitet und in Deutschland Berufserfahrung im Bereich der Autoaufbereitung erworben. Er beherrscht die arabische Sprache.

Im Übrigen ist mit Blick auf die möglicherweise mit besonderen Schwierigkeiten belastete Phase unmittelbar nach einer möglichen Rückkehr darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 206.

Es ist zulässig, ihn auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung im Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 -, juris.

2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte. Lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Erkrankungen wurden nicht geltend gemacht.

Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten.

IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegenstehen würden, sind nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich.

Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht Aachen die Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 3. September 2018, dass er nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe, anders als die Abschiebungsandrohung nicht aufgehoben hat. Bei der genannten Feststellung handelt es sich um eine negative Staatenbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die bei der erfolgten Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbständig fortbestehen kann,

vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7 und vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris, Rn. 25,

und nicht um die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

V. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Fünf-Jahres-Zeitraums festgesetzt. Schutzwürdige Gründe für eine abweichende Regelung hat der Kläger nicht geltend gemacht.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbin­dung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.