Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt / 2015

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.05.2015 – 3 VK LSA 14-1/15

VergaberechtSachsen-AnhaltVergaberecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_1

Mit der Veröffentlichung am 25. September 2014 unter e-vergabe-online schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) „Lagerhaltung & Warehouse Printprodukte“, VergabeNr … aus.

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In Folge der Veröffentlichung baten vier Firmen um Zusendung der Vergabeunterlagen.

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Zum Submissionstermin am 29. Oktober 2014, 12.00 Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 30. Oktober 2014, 10.00 Uhr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_2

Mit Schreiben vom 13. November 2014 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da dieses nicht das günstigste sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_3

Am 17. November 2014 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters Nr. 1.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_4

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 beanstandete die 3. Vergabekammer das Vergabeverfahren und wies die Antragsgegnerin an, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen.

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Mit Datum vom 15. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin die aktualisierten Vergabeunterlagen erneut an die beteiligten Bieter versendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_5

Das Leistungsverzeichnis wurde dabei zwar überarbeitet und entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer mit Mengen für die einzelnen Leistungen untersetzt. Gleichzeitig fügte die Antragsgegnerin dem Leistungsverzeichnis die vollständigen Rechnungsdaten der Antragstellerin, die diesen Auftrag bisher ausführte, in sämtlichen Einzelpositionen, die dem überarbeiteten Leistungsverzeichnis entsprachen, bei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_6

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 beanstandete die Antragstellerin die Bekanntgabe ihre Kalkulationspreise an den Wettbewerber. Eine Antwort auf diese Beanstandung durch die Antragsgegnerin ist der Vergabedokumentation nicht zu entnehmen. Auch wurden die Vergabeunterlagen nicht der 3. Vergabekammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Zum Submissionstermin am 20. Februar 2015, 12.00 Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_7

Im Rahmen der Angebotswertung wurde das Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen, da sie ihrem Angebot eine Preisanpassungsklausel hinzugefügt hatte.

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Die zweite Bieterin wurde ebenfalls ausgeschlossen, da sie erst auf Nachfrage erklärte, Nachunternehmer einsetzen zu wollen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_8

Mit Schreiben vom 2. März 2015 unterrichtete die Antragsgegnerin die beteiligten Bieter über den Ausschluss ihrer Angebote, die Aufhebung der Ausschreibung und die Fortführung als Freihändige Vergabe mit der Aufforderung zur Abgabe neuer Angebote und Einladung zum Verhandlungstermin am 11. März 2015.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_9

Am 18. März 2015 beanstandete die Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Ausschreibung und begründete ihren Antrag am 23. März 2015 wie folgt: Die Antragstellerin hält die Beanstandung zur Information des Mitbewerbers über ihre Preise weiterhin aufrecht. Sie legt dar, die Ausschreibungsunterlagen nicht geändert zu haben, sondern lediglich ein Hinweisblatt abgegeben zu haben. Auch in den vorangegangenen Ausschreibungen seien die Preisanpassungen der Paketdienstleister so gehandhabt worden. Sie bezweifelt, dass ein anderer Anbieter ein gültiges Angebot abgegeben habe.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_10

Darüber hinaus seien die Leistungen nicht eindeutig erschöpfend beschrieben worden, es gäbe Unklarheiten in den einzelnen Formulierungen der Paketversandarten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_11

Mit Schreiben vom 30. April 2015 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_12

Hierauf legte die Antragstellerin dar, dass ihr Antrag fristgemäß erfolgte, da mit der Mitteilung der Aufhebung der Ausschreibung die Bindefrist bis zum 24. März 2015 verlängert worden und die Beanstandung innerhalb dieser Frist erfolgt sei. Weiterhin müsse die Information spätestens sieben Kalendertage vor Vertragsschluss abgegeben werden. Ein beabsichtigter Vertragsschluss sei jedoch erst mit Schreiben vom 16. März 2015 genannt worden, so dass erst dann die Frist beginne.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Fortsetzung der Öffentlichen Ausschreibung.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_13

Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Vergabeunterlagen entsprechend den Weisungen der Vergabekammer überarbeitet worden seien, insbesondere die Kalkulationsgrundlagen hätten offengelegt werden müssen.

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Der Forderung der Antragstellerin, die Ausschreibung zu stoppen, sei nicht entsprochen worden und beide Bieter hätten sich am Wettbewerb beteiligt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_14

Die Ausschreibung sei aufgehoben worden, da kein Angebot eingegangen sei, das den Bewerbungsbedingungen entsprochen hätte. Insbesondere habe die Antragstellerin Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_15

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

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Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA.

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Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_16

Die Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_17

Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_18

Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist (aus § 19 Abs. 1 LVG LSA) schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_19

Voraussetzung für den Beginn der Frist ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LVG LSA die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Auf den Zugang des Schreibens beim Bieter kommt es bei der Fristberechnung nicht an. Eine förmliche Zustellung an die Bieter sieht das Landesvergabegesetz nicht vor.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_20

Die Antragsgegnerin hat die Absageschreiben an die unterlegenen Bieter nach der vorliegenden Vergabedokumentation am 2. März 2015 per Fax versendet. Mit diesem Schreiben teilte die Antragsgegnerin den beteiligten Bietern mit, dass ihre Angebote ausgeschlossen werden müssten und die Öffentliche Ausschreibung aufgehoben werde. Damit beginnt die sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LVG LSA ergebende Wartefrist am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Dies ist terminlich der 3. März 2015. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Einspruchsfrist endete diese am 9. März 2015. Die Antragstellerin beanstandete die Aufhebung der Öffentlichen Ausschreibung erst am 18. März 2015, nachdem sie im darauf folgenden - neuen - Verfahren der Freihändigen Vergabe das Absageschreiben erhalten hat.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_21

Der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung zur Aufhebung der Ausschreibung ist damit verspätet eingegangen. Die Gründe für den verspäteten Antrag sind auf Grund der ordnungsgemäßen Abgabe der Information nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_22

Der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Fristberechnung wird nicht gefolgt. Die Angabe des beabsichtigten Vertragsschlusses ist keine Voraussetzung der Fristberechnung, diese beginnt unabhängig vom Vertragsschluss mit der Abgabe der Information zu laufen. Es handelt sich bei der siebentägigen Einspruchsfrist um eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb dieser Frist muss nach § 19 Abs. 2 LVG LSA das Vergabeverfahren beanstandet werden. Da es in diesem Fall um die Mitteilung des Ausschlusses der Angebote und damit verbunden die Aufhebung der Ausschreibung ging, konnten auch der Name des Bieters sowie ein ggf. beabsichtigter Vertragsschluss nicht Bestandteil des Informationsschreibens sein.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_23

Die weitere Annahme der Antragstellerin, die Frist des § 19 Abs. 2 LVG LSA sei mit der Bindefrist der Bieter gleichzusetzen, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.

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Der Antrag auf Nachprüfung vom 18. März 2015 war damit von der Vergabekammer als unzulässig zu verwerfen.

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III.

Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

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Kostenfestsetzung

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_25

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigen dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§14 Abs. 1 VwKostG LSA).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-11/3-vk-lsa-14-1-15#rd_26

Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 29.05.2015 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen 3300-… auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, zu erfolgen.