Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt / 2015

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.05.2015 – 3 VK LSA 14-2/15

VergaberechtSachsen-AnhaltVergaberecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf Grund der Freihändigen Vergabe zu erteilen.

2. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Leistung in einem förmlichen Verfahren neu auszuschreiben.

3. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_1

Mit der Veröffentlichung am 25. September 2014 unter e-vergabe-online schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) „Lagerhaltung & Warehouse Printprodukte“, VergabeNr … aus.

2

In Folge der Veröffentlichung baten vier Firmen um Zusendung der Vergabeunterlagen.

3

Zum Submissionstermin am 29. Oktober 2014, 12.00 Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 30. Oktober 2014, 10.00 Uhr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_2

Mit Schreiben vom 13. November 2014 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da dieses nicht das günstigste sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_3

Am 17. November 2014 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters Nr. 1.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_4

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 beanstandete die 3. Vergabekammer das Vergabeverfahren und wies die Antragsgegnerin an, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen.

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Mit Datum vom 15. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin die aktualisierten Vergabeunterlagen erneut an die beteiligten Bieter versendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_5

Das Leistungsverzeichnis wurde dabei zwar überarbeitet und entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer mit Mengen für die einzelnen Leistungen untersetzt. Gleichzeitig fügte die Antragsgegnerin dem Leistungsverzeichnis die vollständigen Rechnungsdaten der Antragstellerin, die diesen Auftrag bisher ausführte, in sämtlichen Einzelpositionen, die dem überarbeiteten Leistungsverzeichnis entsprachen, bei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_6

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 beanstandete die Antragstellerin die Bekanntgabe ihre Kalkulationspreise an den Wettbewerber. Eine Antwort auf diese Beanstandung durch die Antragsgegnerin ist der Vergabedokumentation nicht zu entnehmen. Auch wurden die Vergabeunterlagen nicht der 3. Vergabekammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Zum Submissionstermin am 20. Februar 2015, 12.00 Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_7

Im Rahmen der Angebotswertung wurde das Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen, da sie ihrem Angebot eine Preisanpassungsklausel hinzugefügt hatte.

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Die zweite Bieterin wurde ebenfalls ausgeschlossen, da sie erst auf Nachfrage erklärte, Nachunternehmer einsetzen zu wollen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_8

Mit Schreiben vom 2. März 2015 unterrichtete die Antragsgegnerin die beteiligten Bieter über den Ausschluss ihrer Angebote, die Aufhebung der Ausschreibung und die Fortführung als Freihändige Vergabe mit der Aufforderung zur Abgabe neuer Angebote und Einladung zum Verhandlungstermin am 11. März 2015.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_9

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da dieses im Preisranking nicht den ersten Rang belegt habe.

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Am 18. März 2015 beanstandete die Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegnerin und begründete ihren Antrag am 23. März 2015 wie folgt:

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Sie zweifelt die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe an.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_10

Die Antragstellerin hält die Beanstandung zur Information des Mitbewerbers über ihre Preise weiterhin aufrecht. Sie legt dar, die Ausschreibungsunterlagen nicht geändert zu haben, sondern lediglich ein Hinweisblatt abgegeben zu haben. Auch in den vorangegangenen Ausschreibungen seien die Preisanpassungen der Paketdienstleister so gehandhabt worden. Sie bezweifelt, dass ein anderer Anbieter ein gültiges Angebot abgegeben habe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_11

Darüber hinaus seien die Leistungen nicht eindeutig erschöpfend beschrieben worden, es gäbe Unklarheiten in den einzelnen Formulierungen der Paketversandarten.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_12

Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Vergabeunterlagen entsprechend den Weisungen der Vergabekammer überarbeitet worden seien, insbesondere die Kalkulationsgrundlagen hätten offengelegt werden müssen.

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Der Forderung der Antragstellerin, die Ausschreibung zu stoppen, sei nicht entsprochen worden und beide Bieter hätten sich am Wettbewerb beteiligt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_13

Die Ausschreibung sei aufgehoben worden, da kein Angebot eingegangen sei, das den Bewerbungsbedingungen entsprochen hätte. Insbesondere habe die Antragstellerin Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_14

Die Freihändige Vergabe sei nicht formgebunden und die Antragstellerin habe auch nicht den Beschaffungsbedarf der Antragsgegnerin zu bestimmen. Die Mängel des Leistungsverzeichnisses würden konstruiert und vorgeschoben wirken und hätten die Antragstellerin nicht daran gehindert, ein kalkuliertes Angebot abzugeben.

II.

27

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_15

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_16

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_17

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Hierzu reicht eine Beanstandung innerhalb der Frist von sieben Kalendertagen nach Abgang des Informationsschreibens durch den Auftraggeber aus.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_18

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.

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Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 3 Abs. 5 a) VOL/A.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_19

Gemäß § 3 Abs. 5 a) VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_20

Voraussetzung ist, dass eine Wiederholung der Ausschreibung nach deren wirksamer Aufhebung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht. Die Antragsgegnerin muss damit prognostizieren, ob die erneute Ausschreibung ein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt. Bei dieser Entscheidung hat der Auftraggeber den grundsätzlichen Vorrang der Beschränkten Ausschreibung vor der Freihändigen Vergabe zu beachten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_21

Die Ausschreibung hier wurde aufgehoben, weil beide Angebote wegen Mängeln ausgeschlossen worden waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Angebote nicht wirtschaftlich waren.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_22

In der Vergabedokumentation fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 a VOL/A. Die Antragsgegnerin hat in keiner Weise begründet, aus welchen Gründen kein wirtschaftliches Ergebnis zu erwarten wäre, nachdem die Angebote aus formellen Gründen ausgeschlossen wurden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_23

Für die Wahl der Freihändigen Vergabe sind die Voraussetzungen weder erfüllt noch durch die Antragsgegnerin dokumentiert, woraus auch ein Verstoß gegen § 20 VOL/A folgt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_24

Das Vergabeverfahren in Form der Freihändigen Vergabe verstößt gegen § 3 Abs. 5 a VOL/A und § 20 VOL/A und verletzt damit die Antragstellerin in ihren Rechten.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_25

Für die Beseitigung des Rechtsverstoßes ist deshalb - bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - das Vergabeverfahren in einem förmlichen Verfahren vollständig neu durchzuführen, um die Grundvoraussetzungen des Wettbewerbs und der Transparenz für alle Unternehmen gleichermaßen durchzusetzen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_26

Eine für die Antragsgegnerin mildere Maßnahme, die geeignet erscheint, die Rechtsverstöße zu beseitigen, ist nicht möglich, denn bereits in der hier zugrundeliegenden Ausschreibung hat die Antragsgegnerin den Beschluss der Vergabekammer vom 18. Dezember 2014 nicht korrekt umgesetzt. Die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin angewiesen, die Vergabeunterlagen dahingehend zu überarbeiten, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und dementsprechend mit Mengen zu untersetzen, so dass Bieter in die Lage versetzt werden, ein korrekt kalkuliertes Angebot abzugeben. In keiner Weise hat die Kammer angewiesen, die vollständige Kalkulation der Antragstellerin dem Mitbewerber offenzulegen und die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung zu verletzen. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin es darüber hinaus versäumt, über die Beanstandung der Antragstellerin vom 17. Februar 2015 zu entscheiden bzw. den Vorgang der Vergabekammer zur Entscheidung vorzulegen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_27

Der Vergabestelle ist der Zugang zu dem "nachrangigen" Verfahren der Freihändigen Vergabe nur dann ohne weiteres eröffnet, wenn ihr nicht das Scheitern des vorangegangenen - und an sich vorrangigen - Verfahrens zuzurechnen ist (OLG Dresden, B. v. 16.10.2001 - Az.: WVerg 0007/01).

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Auf die inhaltliche Prüfung der einzelnen Angebote kommt es damit nicht mehr an.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-sachsen-anhalt/2015-05-05/3-vk-lsa-14-2-15#rd_28

Hinweis: Der Antrag der Antragstellerin auf Nachprüfung der Aufhebung der freihändigen Vergabe zugrundeliegenden Öffentlichen Ausschreibung bleibt hiervon unberührt, hierzu ergeht ein gesonderter Beschluss.

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III.

Kosten

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA.