Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / Kammer / 2026
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 88/26.VB-2
Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH88.26VB2.00
VerfGH 88/26.VB-2
Beschluss§
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,
Beschwerdeführers
gegen die E-Mail des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur vom 16. Juni 2026
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Prof. Dr. Heusch
Dr. Gilberg
Prof. Dr. Wieland