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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 88/26.VB-2

Kammer

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH88.26VB2.00

VerfGH 88/26.VB-2

Beschluss§

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

Beschwerdeführers

gegen die E-Mail des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur vom 16. Juni 2026

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 15. September 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland