Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2025

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2025 – VerfGH 52/25.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH52.25VB2.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist – gegen Petitionsentscheidungen offenstehende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), und es besteht hier kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Ungeachtet dessen ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).