Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2024

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 96/24.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH96.24VB3.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Ungeachtet einer unzureichenden Begründung seiner Verfassungsbeschwerde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) hat er bereits nicht den Rechtsweg erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).