Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.08.2023 – VerfGH 68/23.VB-1
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH68.23VB1.00
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor, noch zeigt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).