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# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 04.08.2023 – VerfGH 68/23.VB-1

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH68.23VB1.00

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor, noch zeigt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 04.08.2023 – VerfGH 68/23.VB-1, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH68.23VB1.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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