Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2023 – VerfGH 26/23.VB-3
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH26.23VB3.00
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 27/23.VB-3 – hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung.