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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 25.04.2023 – VerfGH 26/23.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH26.23VB3.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 27/23.VB-3 – hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung.