Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2023 – VerfGH 24/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH24.23VB2.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits den Sachverhalt, aus dem sie die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.