nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 28.03.2023 – VerfGH 24/23.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN  
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH24.23VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits den Sachverhalt, aus dem sie die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.

---

Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 28.03.2023 – VerfGH 24/23.VB-2, ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH24.23VB2.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2023-03-28/verfgh-24-23-vb-2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
