Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.01.2023 – VerfGH 113/22.VB-2
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH113.22VB2.00
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.