nu:legal · recht.nulegal.eu

Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 31.01.2023 – VerfGH 113/22.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH113.22VB2.00

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.