Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.