Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2022

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.11.2022 – 163/21

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. Die Rücktrittserklärung einer als Wahlkreisvorschlag benannten Person gem § 14 Abs 1 S 1, Abs 2 LWG (juris: WahlG BE) setzt voraus, dass die Erklärung entweder von der vorgeschlagenen Person selbst stammt oder bei verständiger Würdigung in deren Namen abgegeben wurde. Es genügt nicht, wenn die Erklärung – wie hier – einzig im Namen der Vertrauenspersonen abgegeben wurde. (Rn.10) (Rn.11)

2. Es stellt zudem keinen Ausfall der auf den Wahlkreisvorschlag benannten Person iSd § 14 Abs 1 S 1 WahlG BE dar, wenn ein Wahlvorschlag – wie hier – mit ausdrücklicher Bezugnahme auf § 35 LWO (juris: WahlO BE) zurückgenommen wird. (Rn.12)

3. Hier: Erfolgloser, da jedenfalls unbegründeter Wahleinspruch eines Landeslistenbewerbers sowie der Vertrauensperson des Landesverbandes für jene Landesliste gegen die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus. Insb ist der Listenbewerber nach der auf § 35 WahlO BE Bezug nehmenden Erklärung der Vertrauensperson über den "Rückzug" der Kandidatur eines Direktkandidaten nicht gem § 14 Abs 1 S 1 WahlG BE an die Stelle der ursprünglich genannten Person getreten. (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10)

Tenor§

1. Der Einspruch wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_1

Die Einsprechenden wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus vom 26. September 2021 bezüglich der Erststimme im Wahlkreis Pankow 3.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_2

Der Einsprechende zu 1 stand an dritter Stelle der Landesliste des Landesverbandes der Partei ... Der Einsprechende zu 2 war die Vertrauensperson des Landesverbandes für die Landesliste.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_3

Am 16. Juli 2021 reichte die Partei beim Bezirkswahlamt Pankow die Wahlkreisvorschläge für den Wahlkreisverband Pankow ein. Für den Wahlkreis Pankow 3 wurde Herr J. W. vorgeschlagen. Die Sitzung des Bezirkswahlausschusses zur Zulassung der Wahlkreisvorschläge fand am 28. Juli 2021 um 10 Uhr statt. Wenige Minuten vor Beginn der Sitzung teilten die Vertrauenspersonen des Bezirksverbands Pankow dem Bezirkswahlamt Pankow mit einer schriftlichen Erklärung „den Rückzug aller Kandidaturen der folgenden Person: J. W.“ mit. In der Erklärung heißt es weiter: „Dies betrifft nach § 35 Landeswahlordnung die Direktkandidatur des Abgeordnetenhauses des Wahlkreises 3 [...]“. Der Bezirkswahlausschuss Pankow traf in seiner Sitzung vom 28. Juli 2021 daraufhin keine Entscheidung über die Zulassung dieses Wahlkreisvorschlags.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_4

Die Einsprechenden sind der Auffassung, der Einsprechende zu 1 hätte als nächster Listenkandidat gem. § 14 Abs. 1, 6 des Landeswahlgesetzes - LWG - anstelle des zurückgezogenen Kandidaten als Wahlkreisvorschlag nachrücken müssen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_5

Die Bezirkswahlleiterin des Bezirks Pankow, die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres machen geltend, der Rückzug sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 der Landeswahlordnung - LWO - erfolgt, sodass kein gültiger Wahlkreisvorschlag zugelassen worden sei. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 LWG verbliebe danach kein Raum. Überdies wenden die Bezirkswahlleitung und die Landeswahlleitung ein, dass keine Beschwerde gegen die fehlende Zulassung eingelegt worden sei.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_6

Es kann dahinstehen, ob der ausdrücklich auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gestützte Einspruch überhaupt statthaft ist, obwohl die im Fall des hier gerügten § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche Zulassungsentscheidung nicht erfolgte. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, welche Folgen es hat, dass hier die Beschwerde gem. § 39 Abs. 1 LWO an den Landeswahlausschuss versäumt wurde.

7

Der Einspruch ist jedenfalls unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_7

Der Einsprechende zu 1 hätte nicht als Wahlvorschlag bzw. Bewerber für den Wahlkreis Pankow 3 zugelassen werden müssen, § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG. Er wurde nicht als Wahlkreisvorschlag für diesen Wahlkreis benannt. Nach der am 28. Juli 2021 eingegangenen Erklärung ist er auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 LWG an die Stelle der ursprünglich benannten Person für den Wahlkreisvorschlag getreten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_8

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG tritt die erste Person aus der Bezirksliste oder Landesliste einer Partei an die Stelle einer auf einem Wahlkreisvorschlag benannten Person, wenn die ursprünglich benannte Person zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der Annahme der Wahl ausfällt oder erklärt, dass sie von der Kandidatur zurücktritt. Bei der Nachfolge bleiben gemäß Abs. 6 diejenigen Personen unberücksichtigt, die in einem anderen Wahlkreis kandidieren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_9

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG liegen nicht vor. Die Erklärung stellt weder eine Rücktrittserklärung noch einen Ausfall der auf einem Wahlkreisvorschlag benannten Person gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LWG dar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_10

Eine Rücktrittserklärung liegt nicht vor, weil die Erklärung weder von der vorgeschlagenen Person selbst stammt, noch bei verständiger Würdigung in deren Namen abgegeben wurde. Vielmehr wurde die Erklärung einzig im Namen der Vertrauenspersonen abgegeben. Schon begrifflich setzt ein Rücktritt aber die Erklärung der zurücktretenden Person voraus.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_11

Die Erklärung begründet auch keinen Ausfall der auf den Wahlkreisvorschlag benannten Person i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG. Mit der Erklärung, die ausdrücklich auf § 35 LWO Bezug nimmt, ist der Wahlvorschlag gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 LWO zurückgezogen worden. Die Rücknahme eines Wahlvorschlags stellt keinen Ausfall der benannten Person gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG dar. Das Landeswahlgesetz differenziert sprachlich zwischen dem Wahlvorschlag bzw. dem Wahlkreisvorschlag einerseits und den in den Wahlvorschlägen benannten Personen andererseits, vgl. § 10 Abs. 1, 4, 7, 13 Abs. 1 LWG. Dementsprechend betrifft die Zulassungsentscheidung der Bezirkswahlausschüsse bzw. des Landeswahlausschusses gem. § 38 Abs. 1 LWO die Wahlvorschläge als solche und gem. § 38 Abs. 2 LWO die konkret genannten Personen, die Bewerberinnen und Bewerber.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-berlin/2022-11-16/163-21#rd_12

Dass § 14 Abs. 1 LWG einzig den Ausfall der Person, nicht aber die Rücknahme eines Wahlkreisvorschlags erfasst, wird auch durch die weiteren Regelungen des § 14 LWG bestätigt. § 14 Abs. 2 LWG normiert die Einzelheiten bezüglich des von der jeweiligen Person ausgehenden Rücktritts. § 14 Abs. 4 Satz 1 LWG hat mit der Erklärung der gewählten Person, die Wahl nicht anzunehmen, einen allein von der Person ausgehenden Ausfall im Blick. Der in § 14 Abs. 4 Satz 2 LWG adressierte Tod des Mitglieds des Abgeordnetenhauses stellt ebenfalls einen in der benannten Person liegenden Grund des Ausfalls dar. Diese Vorgaben bringen den Zweck des § 14 LWG zum Ausdruck, eine Nachfolgeregelung zu schaffen, wenn einzelne auf Wahlvorschlägen benannte Personen nachträglich wegfallen. Damit unterscheidet sich die von § 14 Abs. 1 LWG vorgesehene Konstellation des Ausfalls bzw. Rücktritts der jeweiligen Person von einer Rücknahme des Wahlvorschlags. Letzterer ist in § 35 Abs. 3 Satz 1 LWO geregelt. Für eine Nachfolge ist bei einer Rücknahme des Wahlvorschlags kein Raum.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.