Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 20.04.2009 – 3/09

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.3.09.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zwei Entscheidungen in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 356 a stopp zu verwerfen (§ 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar und 16. März 2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Verfassungsbeschwerde enthält die Rüge der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin mit der Behauptung, weder das Kammergericht noch das Amtsgericht hätten sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass eine entsprechende Anhörungsrüge von vornherein aussichtlos gewesen wäre. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.