Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 10.02.2009 – 13/08

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht Berlin über seinen Antrag auf Bewilligung von Reisekostenentschädigung nicht entschieden hat. Die Entscheidung ist inzwischen ergangen.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November, 18. und 27. Dezember 2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die mit letztgenannten Schreiben erfolgte ergänzende Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgemäß erfolgt (§§ 50, 51 VerfGHG). Im Übrigen ist Gegenstand des Verfahrens das Unterlassen einer Entscheidung, weshalb es auf eine Einsicht in die fachgerichtlichen Akten nicht ankommen kann, nachdem die Entscheidung ergangen ist. Weder die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch die Angemessenheit dort gesetzter Fristen ist Verfahrensgegenstand. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer3

Demnach war auch der Antrag, dem Beschwerdeführer für das Verfahren über seine Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO). Für das Verfahren über den Bewilligungsantrag selbst einschließlich der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht durch den Verfassungsgerichtshof sieht das Gesetz Prozesskostenhilfe nicht vor.

Randnummer4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.