Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 27.10.2008 – 124/08

ECLI:DE:VERFGBE:2008:1027.124.08.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen eine "amtärztliche Stellungnahme vom 23. Juni 2008" der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Randnummer2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. September 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den darin mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das - offenkundig nicht von ihr selbst unterzeichnete - Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. September 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

Randnummer3

Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Randnummer4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.