Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 01.07.2008 – 60/08

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.60.08.0A

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Gründe§

Randnummer1

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.