Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2006
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 14.02.2006 – 142/05
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.142.05.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich weiterhin gegen dieses Urteil. mit dem das Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen hatte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich schließlich auch gegen dieses Urteil des Landgerichts, mit dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, eine Wohnung in Berlin zu räumen und an die Kläger des Ausgangsverfahrens herauszugeben.
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Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2005 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihm mitgeteilten Gründen ist diese als unzulässig zu verwerfen. Das schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundrechtsschutz im dreizügigen gerichtlichen Verfahren dann, wenn die letzte fachgerichtliche Instanz der Bundesgerichtshof ist, nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt, wenn deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Bleibt eine solche Beschwerde des Beschwerdeführers - aus welchen Gründen auch immer- erfolglos, so ist eine Berufung auf Rechte aus der Verfassung von Berlin ausgeschlossen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
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Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.