Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1994

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 17.03.1994 – 29/94

ECLI:DE:VERFGBE:1994:0317.29.94.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Leitsatz

1. Auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht führt nach § 49 Abs 1 VerfGHG zur Unzulässigkeit einer anschließenden Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, weil das durch Art 72 Abs 2 Nr 4 VvB und § 49 VerfGHG begründete Wahlrecht mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts verbraucht ist (im Anschluß an den Beschluß vom 13. Oktober 1993 (VerfGH 90/93).

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks ... Pfad 13 in B.. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Grundstück durch das Amtsgericht Wedding zum Zwecke der Auseinandersetzung zwangsversteigert und im Versteigerungstermin vom 28. Oktober 1993 bei einem festgesetzten Verkehrswert von 733.200 DM zu einem Gebot von 367.200 DM dem Beteiligten zugeschlagen.

Randnummer2

Der hiergegen gerichteten Erinnerung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 15. November 1993 nicht abgeholfen. Sie wurde dem Landgericht Berlin als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt, das sie mit Beschluß vom 20. Dezember 1993 zurückwies. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß des Kammergerichts v. 30. Dezember 1993 als unzulässig verworfen.

Randnummer3

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 2. März 1994 macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer ausreichenden Eröffnung eines Rechtsweges geltend. Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie die Eintragung des Beteiligten als alleinigen Eigentümer im Grundbuch verhindern will. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen VerfGH 28/94 geführt.

Randnummer4

Auf Verfügung des Verfassungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht erhoben worden sei. Ein gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zurückgenommen worden.

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Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beteiligten gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Randnummer6

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in derselben Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, §§ 49 Abs. 1 a.E., 14 Nr. 6 VerfGHG). Diese Vorschriften begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (oder noch erhebt). Das gilt nach dem eindeutigen Sinn der Vorschriften auch für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung soll bis zu einer Entscheidung über eine eingelegte oder noch einzulegende Verfassungsbeschwerde die vorläufige Regelung eines "Zustandes" herbeiführen (§ 31 Abs. 1 VerfGHG). Der Sache nach ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein erster Schritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es kommt danach auch nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum Bundesverfassungsgericht zurückgenommen hat. Denn auch dadurch wird eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht wieder zulässig. Art 72 Abs. 2 Nr 4 VvB und § 49 Abs. 1 VerfGHG begründen ein Wahlrecht, das mit seiner Ausübung verbraucht ist (vgl. Beschluß v. 13. Oktober 1993 - VerfGH 90/93 - Umdruck S. 4).

Randnummer7

Dem Verfassungsgerichtshof ist danach eine Entscheidung in der Sache über die Verfassungsbeschwerde versagt.

Randnummer8

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VerfGH 28/94).

Randnummer9

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.