Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2018
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 192/17
VerfassungsrechtBrandenburgVolltext
Gründe§
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.