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# Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 192/17

## Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 192/17

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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