Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen / 2012

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 06.06.2012 – P.St. 2294

ECLI:DE:STGHHE:2012:0606.P.ST.2294.0A

VerfassungsrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/staatsgerichtshof-hessen/2012-06-06/p-st-2294#rd_1

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vor Erhebung der Grundrechtsklage die angegriffene Mindestverordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - überprüfen zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/staatsgerichtshof-hessen/2012-06-06/p-st-2294#rd_2

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Mindestverordnung nicht allein mit der Hessischen Verfassung unvereinbar, sondern auch mit der für sie in Anspruch genommenen einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), da nicht ersichtlich sei, dass die mit ihr aufgestellten Standards zur Sicherung der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - angesprochenen Gemeinwohlbelange allgemein erforderlich seien. Von der Möglichkeit, diese von ihr geltend gemachte Verletzung einfachen Gesetzesrechts nach § 47 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof feststellen zu lassen, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Dass der Antragstellerin durch die Anrufung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vor Erhebung einer Grundrechtsklage ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 und 7 StGHG.