Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen / 2007

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 05.07.2007 – P.St. 2035

ECLI:DE:STGHHE:2007:0705.P.ST.2035.0A

VerfassungsrechtHessenVolltext

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Leitsatz

Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm wegen fehlender Grundrechtsbetroffenheit

Gründe§

Randnummer1

Die Annahme der Grundrechtsklage wird gemäß § 43a StGHG einstimmig abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, von dem angegriffenen Gesetz in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Sie ist daher nicht antragsbefugt.

Randnummer2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Randnummer3

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.