Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen / 2007
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 05.07.2007 – P.St. 2035
ECLI:DE:STGHHE:2007:0705.P.ST.2035.0A
VerfassungsrechtHessenVolltext
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm wegen fehlender Grundrechtsbetroffenheit
Gründe§
Randnummer1
Die Annahme der Grundrechtsklage wird gemäß § 43a StGHG einstimmig abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, von dem angegriffenen Gesetz in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Sie ist daher nicht antragsbefugt.
Randnummer2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Randnummer3
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.