Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen / 1999
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 20.10.1999 – P.St. 1440 e.A.
ECLI:DE:STGHHE:1999:1020.P.ST.1440E.A.0A
VerfassungsrechtHessenVolltext
Leitsatz
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe§
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A
Die Antragstellerin wiederholt unter Hinweis auf ihre Grundrechtsklage vom 9. September 1999 - P.St. 1437 - ihren mit Beschluss vom 23. Juni 1999 - P.St. 1393 e.A. - als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Verfahren P.St. 1393 e.A. hatte die Antragstellerin sinngemäß beantragt, dem Amtsgericht Marburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem Betreuungsverfahren 3 XVII 292/93 das jedenfalls seit dem 19. April 1999 laufende Vergütungsverfahren rechts- und verfassungswidrig ohne Gewährung rechtlichen Gehörs einschließlich einer mündlichen Anhörung, ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers und ohne Vorliegen der Akten zu betreiben.
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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz sei geboten, da der fachgerichtliche Eilrechtsschutz gemäß § 24 FGG - wie sie belegt habe - nur in der Rechtstheorie existiere. Mit Schreiben vom 22. September 1999 im Verfahren P.St. 1362 hat die Antragstellerin den Staatsgerichtshof darüber unterrichtet, dass das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 9. September 1999 ihre Betreuung mit Wirkung vom selben Tag an aufgehoben hat.
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B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob für den Antrag ein für seine Zulässigkeit erforderliches Rechtsschutzbedürfnis besteht, da nicht ersichtlich ist, dass beim Amtsgericht Marburg noch Vergütungsverfahren anhängig sind, nachdem die Betreuung der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen aufgehoben worden ist.
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Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht dargetan, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aus einem wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn sie hat nicht dargelegt, dass ein durch Vergütungsbeschluss ermöglichter Zugriff ihres Betreuers auf ihr Vermögen irreversible Nachteile für sie zur Folge hätte. Bei einer späteren Aufhebung von Vergütungsbeschlusses - sei es im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren oder durch den Staatsgerichtshof im Wege der Kraftloserklärung nach § 47 Abs. 2 StGHG - hätte der Betreuer zwar gegebenenfalls Vermögenswerte der Antragstellerin ohne Rechtsgrund erlangt, wäre jedoch einem Bereicherungsanspruch der Antragstellerin ausgesetzt. Es ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen Rückgewähranspruch gegenüber ihrem Betreuer nicht realisieren könnte.
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II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.