Sozialgericht Dortmund
Az.: S 5 AS 12/26 ER
Beschluss§
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Antragsteller
Proz.-Bev.:
gegen
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Antragsgegnerin
hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 28.01.2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Der vom Antragsteller schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Mehrbedarf für die Bezahlung eines Dolmetschers während der Kurzzeittherapie (12 Termine à 50 Minuten) in der Behandlungsform Systematische Therapie in der Akademie für Systematische Therapie am Zentrum für Psychotherapie Dortmund in Höhe von pro angefangener Einzelstunde 45 Euro zuzüglich 25 Euro für Fahrtkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % vorläufig zu bewilligen und auszuzahlen
hat keinen Erfolg.
Der statthafte und zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache bei Abwägung aller betroffenen Interessen, glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei verbleibende Zweifel unschädlich sind (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b SGG, Rn. 494 m. w. N.). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05; NVwZ 2005, 927 ff.).
Ausgehend von diesen Maßgaben sind nach der im Verfahren auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Sprachmittlerkosten als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II glaubhaft gemacht.
Gemäß § 26 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Gleichwohl der Antragsteller nunmehr - anders, als noch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz unter dem Aktenzeichen S 60 AS 2733/25 ER - die Übernahmezusage der Krankenkasse (Bl. 28 d. elektronischen Gerichtsakte [eGA]) und einen konkreten Termin für einen Therapiebeginn am 01.02.2026 (Bl. 83 d. eGA) hat, hat er seinen Anspruch nicht glaubhaft gemacht.
Unklar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon, ob der 1993 geborene Antragsteller überhaupt zum möglichen Beginn der Therapie am 01.02.2026 noch leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II ist, da sein Aufenthaltstitel gegenwärtig nur bis zum 29.01.2026 Gültigkeit besitzt (Bl. 25 d. elektronischen Verwaltungsakte [eVA]) und erst am Nachmittag des 29.01.2026 ein Termin für die Verlängerung vereinbart ist (Bl. 26 d. eVA). Die Leistungen der Antragsgegnerin sind mittels des Bescheids vom 13.10.2025 (Bl. 44 ff. d. eVA) in der Fassung der Änderungsbescheids vom 16.10.2025 (Bl. 67 ff., 73 ff. d. eVA) gegenwärtig auch bis zum 31.01.2026 beschränkt.
Die Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller ist zuzumuten, eine Entscheidung in im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Dass der Behandlungsbedarf immer noch akut ist, um eine Chronifizierung zu vermeiden, wie es in der Stellungnahme vom 17.09.2025 (Bl. 16 f. d. eVA) heißt, ist nicht glaubhaft gemacht. Neue Stellungnahmen, die immer noch plausibel bestätigen, dass mit einer jetzt beginnenden Behandlung eine Chronifizierung vermieden werden kann, liegen nicht vor. Nach nun mehr weit über einem halben Jahr ohne Therapie dürfte von einer Chronifizierung auszugehen sein.
Soweit der Antragsteller ausführt, dass Familienmitglieder und/oder Freunde als Dolmetscher nicht in Betracht kommen, weil bei guter Beherrschung beider Sprachen Laien wichtige dolmetschspezifische Kompetenzen, wie professionelle Dolmetschtechniken, Rollenklarheit, Allparteilichkeit, professionelle Distanz und gleichwertige Übersetzungsqualität in beide Richtungen fehlen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Qualifikation des gewünschten Sprachmittlers ausreichend für einen solchen therapeutischen Zweck ist. Aus dem Angebot vom 13.10.2025 (Bl. 72 d. eGA) gehen keinerlei Qualifikationen hervor, die erkennen lassen, dass der Sprachmittler in der Lage ist, medizinische Fachbegriffe zu verstehen und ggf. die komplexe Gesprächsführung zu übersetzen oder was ihn sonst als fachlich qualifiziert für Dolmetschtätigkeiten für diese medizinische Behandlung erscheinen lässt.
Nicht plausibel ist auch der Vortrag dazu, dass der Antragsteller keine digitalen Angebote in Anspruch nehmen kann oder will und hierzu auch nicht bei der Krankenkasse angefragt hat, ob diese die Kosten dafür übernimmt oder selbst mit einem Anbieter zusammenarbeitet oder empfiehlt. Wenn die Behandlung hier mittels einer Videosprechstunde durch einen arabischsprachigen Psychotherapeutin oder -therapeut erfolgt, entstehen im Idealfall weder Kosten für einen Dolmetscher noch für Fahrten zu anderen Orten, da hier arabisch sprechende Therapeuten aus ganz Deutschland in Betracht kommen können. Auch wurde nicht dazu ausgeführt, dass der Terminservice der Krankenkassen über die 116 117 kontaktiert und abgefragt wurde, ob und zu wann ein Therapieplatz bei einem arabischsprachigen Therapeuten in einer zumutbaren Entfernung zur Verfügung stehen würde.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen den Beschluss statthaft, da die Berufung im Hauptsacheverfahren gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegeben ist. Der Antrag ist auf Geldleistungen gerichtet. Der Streitwert übersteigt den Betrag i. H. v. 750,00 €, denn der Antragsteller begehrt mindestens Leistungen i. H. v. 840,00 € (12 x 45,00 € Kosten Dolmetscherstunde + 12 x 25,00 € Fahrtkosten).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Verfahren hat nach den obigen Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
A
Richterin am Sozialgericht