Rechtsprechung / OVG Thüringen / 2023

OVG Thüringen Beschluss vom 26.07.2023 – 3 VO 395/23

ECLI:DE:OVGTH:2023:0726.3VO395.23.00

VerwaltungsrechtThüringenVerwaltungsrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023 - 6 S 491/23 Ge - wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-07-26/3-vo-395-23#rd_1

Die Beschwerde (vgl. § 66 Abs. 3 GKG), über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig, da nicht statthaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-07-26/3-vo-395-23#rd_2

Der Beschwerde steht § 37 Abs. 2 VermG entgegen. Nach Satz 1 dieser Norm sind in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, soweit nicht in Satz 2 Ausnahmen bestimmt sind. Dieser Ausschluss erfasst bereits nach seinem Wortlaut alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 8 B 9.05 - juris), insbesondere auch solche in den gerichtskostenrechtlichen Nebenverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 E 37/15 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 - juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-07-26/3-vo-395-23#rd_3

Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Beschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2023, mit dem es die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz zurückgewiesen hat. Eine Ausnahme von dem Rechtsmittelauschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG liegt erkennbar nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-07-26/3-vo-395-23#rd_4

Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass sich die Berechtigung der Kostenforderung ohne weiteres aus den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss genannten gerichtskostenrechtlichen Bestimmungen ergibt. Die Erinnerungsführerin stellt nicht ansatzweise dies mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz rechtlich in Frage. Die Ausführungen lassen einen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Erinnerungsverfahrens nicht erkennen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-07-26/3-vo-395-23#rd_5

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).