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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2026 – 3 B 172/26

Az.: 3 B 172/26 1 L 288/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn prozessbevollmächtigt:

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen Akteneinsicht; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – gegen wegen 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 21. September 2026

beschlossen:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2026 - 1 L 288/26 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit ihnen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2

1. Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht in die beim Jugendamt K..... geführten Vorgänge, soweit diese sie persönlich betreffen. Hilfsweise begehren sie die schriftliche Mitteilung der gegen sie erhobenen Vorwürfe.

3 Das Verwaltungsgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Die Antragsteller sind Großeltern der minderjährigen Kinder R.......... und B............ Sie begehren jedenfalls die Wiederanbahnung von Kontakt sowie perspektivisch Umgang mit ihren Enkelkindern. Sie führen aus, dass ihnen dies seit geraumer Zeit verweigert werde. Nach Mitteilung des Jugendamtes sollten erhebliche Vorwürfe gegen die Antragsteller im Raum stehen, die angeblich Belange des Kindeswohls berühren. Welche konkreten Vorwürfe dies sein sollen, wann sie durch wen erhoben wurden, worauf sie beruhen und ob sie überhaupt substantiiert sind, sei den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Die beiden Kinder seien aktuell seit dem ... Februar 2026 in einer Inobhutnahmeeinrichtung, nachdem die Mutter diese Maßnahme eingefordert habe, da sie sich überfordert gesehen und gleichzeitig die Betreuung durch den mitsorgeberechtigten Kindesvater ausgeschlossen habe. Die Kinder dürften aktuell weder die Schule besuchen noch Kontakt zu ihrem sozialen Umfeld oder ihrer Familie unterhalten, mit Ausnahme der Kindesmutter, welche sie einmal wöchentlich besuche. Kontakt zum Vater oder zu den Großeltern werde selbst in begleiteter Form seit Oktober 2025 nicht gewährt. Sowohl die Antragsteller als auch die Großeltern väterlicherseits hätten sich als Pflegepersonen angeboten. Gespräche mit den Großeltern seien aber kategorisch abgelehnt worden. Es habe lediglich die Mitteilung gegeben, dass gegen die Großeltern Vorwürfe im Raum stehen würden, welche einer Betreuung der Kinder entgegenstehen würden. Hinzu trete ein Loyalitätskonflikt der Kinder, würde eine Unterbringung bei Großeltern gegen den Willen der Mutter stattfinden. Zu den Kindern bestehe seitens der Antragsteller eine stabile Beziehung, sie seien stets gerne bei den Antragstellern gewesen und hätten auch in den Kindesanhörungen am Familiengerichts ausgesagt, dass sie gerne bei den Antragstellern seien und diese vermissten.

3 Der von den Antragstellern am ... Februar 2026 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Schreiben des Antragsgegners abgelehnt. Ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X bestehe nicht, da es an einem Verwaltungsverfahren fehle. Am ... April 2026 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie machen geltend, die Sache sei eilbedürftig. Der Antragstellerin würden weiterhin unbekannte und nicht überprüfbare Vorwürfe entgegengehalten, die bereits nach außen wirkten. Die Antragstellerin sei Verfahrensbeiständin. In einem Termin vor dem O........................, welches andere Beteiligte betraf, sei sie seitens eines Vertreters des Jugendamtes vor Beginn der Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten auf die Angelegenheit mit deren Tochter angesprochen worden. Damit beschränkten sich die Behauptungen - welche den Antragstellern nicht einmal bekannt gemacht würden - ersichtlich nicht auf rein interne Vermerke, sondern entfalteten bereits konkrete Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Stellung der Antragstellerin, welche aktuell kaum noch neue Bestellungen entgegennehmen könne. Es sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, belastende Behauptungen über eine Person zu verwerten und weiterzutragen, ohne ihr auch nur den wesentlichen Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gesprächsangebote der Antragsteller habe es mehrere gegeben. Der Antragsgegner lehne Gespräche konsequent ab. Den Antragstellern stehe ein Anordnungsanspruch zu. Sie machten mit dem Begehren auf Kontakt und Umgang zu ihren Enkelkindern eigene Rechte geltend. Soweit der Antragsgegner tatsächliche Feststellungen, Bewertungen oder Empfehlungen über die Antragsteller erhebe und diese erkennbar in die Frage eines Kontakts oder Umgangs einfließen lasse, seien die Antragsteller in eigenen rechtlichen Belangen betroffen. Jedenfalls hinsichtlich der sie selbst betreffenden Unterlagen bestehe ein Anspruch auf Offenlegung. Dies folge aus den Grundsätzen eines fairen Verwaltungsverfahrens, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Etwaige Belange Dritter stünden dem nicht entgegen. Soweit personenbezogene Daten anderer Personen betroffen sein sollten, könnten diese ohne Weiteres geschwärzt werden. Es gehe den Antragstellern nicht um fremde Geheimnisse, sondern ausschließlich um diejenigen Inhalte, die sie selbst betreffen oder die zur Begründung der gegen sie erhobenen Vorwürfe herangezogen werden. Soweit sich der Antragsgegner auf § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII berufe, verkenne er den Streitgegenstand. Die Antragsteller verlangten nicht die Offenlegung von Daten, die die Kindesmutter dem Jugendamt anvertraut habe, sie verlangten ausschließlich Einsicht in solche Unterlagen, die sie selbst betreffen und die bereits von dem Antragsgegner nach außen getragen würden. Als Großeltern der Kinder R...... und B....... stehe ihnen nach § 1685 Abs. 1 BGB ein eigenes gesetzlich normiertes Umgangsrecht zu, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dieses Recht sei nicht abgeleitet aus Elternrechten, sondern ein eigenständiger familienrechtlicher Anspruch. Die Kinder hätten in Kindesanhörungen vor dem Familiengericht selbst erklärt, dass sie die Großeltern vermissen und gerne Kontakt zu ihnen hätten.

Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Seit dem erstmaligen Antrag verweigere der Antragsgegner jede effektive Transparenz. Ein Hauptsacheverfahren würde voraussichtlich erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Dies sei den Antragstellern nicht zumutbar. Mit jedem weiteren Zeitablauf vertiefe sich die Entfremdung zu den Enkelkindern. Zugleich blieben ehrbeeinträchtigende Vorwürfe im Raum, die bereits geeignet seien, sich nachteilig auf ihre berufliche Tätigkeit auszuwirken. Die im Schreiben des Antragsgegners vom ... April 2026 aufgeworfene Frage, ob der Akteneinsichtsantrag als Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO ausgelegt werden soll, bestätige, 4 dass beim Antragsgegner personenbezogene Daten der Antragsteller gespeichert und verarbeitet würden.

Selbst wenn man dem Antragsgegner zugestehen würde, dass der Hauptantrag auf Akteneinsicht aus Datenschutzgründen nicht vollständig zu erfüllen sei, greife der Hilfsantrag uneingeschränkt durch. Die Verpflichtung, einer Person die wesentlichen gegen sie erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen, ergebe sich nicht aus § 25 SGB X, sondern unmittelbar aus den Grundsätzen eines fairen Verwaltungshandelns, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung). Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob ein förmliches Verwaltungsverfahren eröffnet ist oder nicht. Sie greife immer dann, wenn eine Behörde Vorwürfe gegen eine Person erhebt und diese zur Grundlage ihres Handelns macht."

4

5 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Haupt- und Hilfsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgehoben:

6 Das hier einschlägige einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO diene grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag könne deshalb nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar sei. Dies sei der Fall, wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Von diesen Maßstäben ausgehend hätten die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie begehrten mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht die Vorwegnahme der Hauptsache; dies gelte für den Hilfsantrag gleichermaßen. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache sei nicht glaubhaft gemacht worden.

7 Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Denn ein Verwaltungsverfahren der Antragsteller i. S. v. § 8 SGB X sei nicht anhängig. Dies gelte auch, soweit sich die Antragsteller als Pflegepersonen angeboten hätten. Denn den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hätten gemäß §§ 27, 33 SGB VIII nur Personensorgeberechtigte und nicht die Mitglieder einer potenziellen Pflegefamilie.

8 Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners über ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (s. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hierzu sei ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen und die Kenntnis des Akteninhalts müsse Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung sein. Die Antragsteller benötigten die beantragte Akteneinsicht oder die mit den Hilfsantrag beantragte schriftliche Mitteilung nicht zur Durchsetzung ihres Rechts zum Umgang mit den beiden Enkelkindern 5 gemäß § 1685 Abs. 1 BGB. Im Falle eines Streits entscheide gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1684 Abs. 3 und 4 BGB das Familiengericht. Ihm obliege die Sachaufklärung und damit die Entscheidung, welche Akten beizuziehen seien. Eine Befugnis des Jugendamts des Antragsgegners bestehe im Hinblick auf die Gewährung des großelterlichen Umgangsrechts nicht. Daher stelle das familiengerichtliche Verfahren nicht lediglich - wie von den Antragstellern behauptet - eine alternative Rechtsschutzmöglichkeit dar. Es handle sich vielmehr um den zur Erreichung des Ziels der Umgangsgewährung einzig möglichen rechtlichen Weg. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, in einem Termin vor dem O........................ seitens eines Vertreters des Jugendamts des Antragsgegners vor Beginn der Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten auf die Angelegenheit mit ihrer Tochter angesprochen worden zu sein. Im Übrigen legten die Antragsteller nicht dar, in welcher Weise das Jugendamt des Antragsgegners deren Umgangsrecht mit den beiden Enkelkindern tatsächlich vereitele.

9 Sie hätten auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte schriftliche Mitteilung der gegen sie erhobenen Vorwürfe und die hierauf gestützten Erwägungen aus den Grundsätzen eines fairen Verwaltungshandelns, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Denn es fehle an einem Verwaltungsverfahren, in dem den Antragstellern rechtliches Gehör und eine faire Verfahrensgestaltung gewährt werden müsse.

10 Zudem hätten sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihnen durch das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Dies gelte auch für einen vorläufigen Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten nach Art. 15 DSGVO.

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2. Die hiergegen gerichteten Beschwerden haben keinen Erfolg.

12 Zur Begründung führen die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom .. Juli 2026 zusammengefasst aus:

13 Das Gericht erkenne zu Recht, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise zulässig sei. Zwar stelle die begehrte Erteilung der Akteneinsicht oder die beantragte Auskunft eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Jedoch seien die Voraussetzungen für die zulässige Vorwegnahme hier gegeben. Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht und der hilfsweise begehrten Mitteilung der Vorwürfe habe für sie unzumutbare Nachteile zur Folge. Ihnen werde seit geraumer Zeit die Wiederanbahnung des Kontakts mit ihren Enkelkindern und der perspektivische Umgang mit diesen verweigert. Ein 6 familiengerichtliches Verfahren solle mit Rücksicht auf das Kindeswohl dennoch nicht angestrengt werden. Würden sie darauf verwiesen, die Hauptsache abzuwarten, um zu erfahren, warum ihr Kontaktgesuch abgelehnt werde, führe dies zu einem immer größeren Riss zwischen den Familienangehörigen im Familienverbund. Dann seien bereits schwerwiegende Schäden in den Beziehungen zwischen den Antragstellern und ihren Enkelkindern entstanden. Zudem seien der Antragstellerin aus deren eigener fachlichen Qualifikation heraus die Strapazen eines gerichtlichen Verfahrens für Kinder bekannt. Auch sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache auszugehen. Sie hätten entgegen der Auffassung des Gerichts ein Interesse i. S. d. § 25 SGB X glaubhaft gemacht. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß Art. 15 DSGVO. Die Behauptung des Antragsgegners, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert worden seien, könne nicht überzeugen. Die Nachfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 29. April 2026 lasse vielmehr vermuten, dass personenbezogene Daten der Antragsteller dort vorlägen. Diesen Ansprüchen stünden auch keine Bedenken des Sozialdatenschutzes aus Art. 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen, da ihr Anspruch wegen der besonderen grundrechtlichen Relevanz ein erhebliches Gewicht habe.

14 Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgenden:

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2.1 Von den Antragstellern nicht in Frage gestellt ist die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass ihnen kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht aus § 25 SGB X zusteht, weil kein Verwaltungsverfahren der Antragsteller i. S. d. § 8 SGB X anhängig ist. Zudem haben sie die gerichtlichen Ausführungen nicht in Frage gestellt, wonach die beantragte Akteneinsicht im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahrens gemäß § 1685 Abs. 1 BGB vor dem zuständigen Familiengericht verwirklicht werden kann. Auch dem verwaltungsgerichtlichen Hinweis, dass es sich bei diesem Verfahren um den einzigen rechtlichen Weg handle, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

16 Soweit die Antragssteller vortragen, dass sie ihren Enkelkindern wegen der damit möglicherweise einhergehenden Belastungen ein solches Verfahren nicht zumuten wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Verwaltungsgericht hat, worauf bereits hingewiesen wurde, festgestellt, dass eine Auffangzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Einsichtnahme in Akten, die für die Entscheidung über ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB herangezogen werden müssen, nicht besteht.

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2.2 Ein rechtliches Interesse, das für eine im Ermessenswege zu gewährende Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X erforderlich wäre, kann - worauf das Gericht hingewiesen hat - auch nicht aus einer möglicherweise gemachten Mitteilung eines Vertreters des Jugendamts des 7 Antragsgegners vor Beginn einer Verhandlung vor dem O........................ abgeleitet werden. Denn das Gericht hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser Äußerungen den Antragstellern bekannt sei, da sie bei diesem Gespräch anwesend gewesen seien. Es sei deshalb - so das Gericht - nicht ersichtlich, weshalb die beantragte Akteneinsicht ihre Rechtsposition verbessern könnte. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

18 Schließlich gilt nichts anderes im Hinblick auf den Vorwurf, den die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erheben, nämlich dass dessen Jugendamt das Umgangsrecht mit beiden Enkelkindern tatsächlich vereitle. Das Gericht hat hierzu darauf abgehoben, dass konkrete Maßnahmen des Antragsgegners zur Regelung des Umgangsrechts fernliegend seien, da dessen Jugendamt hierfür nicht zuständig sei. Dem sind die Antragsteller ebenfalls nicht entgegengetreten.

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2.3 Nichts anderes gilt, soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass in Ermangelung eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner eine faire Verfahrensgestaltung durch die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Hierzu verhalten sich die Antragsteller nicht.

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2.4 Soweit die Antragsteller erneut einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO herleiten wollen, hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung mit Schreiben vom 7. August 2026 darauf verwiesen, dass ein solcher Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden sei.

21 Hierfür bezieht sich der Antragsgegner auf sein erstinstanzlich von den Antragstellern vorgelegtes Schreiben vom ... Mai 2026 an diese. Hierin wird den Antragstellern auf deren Auskunftsersuchen vom ... April 2026 hin mitgeteilt, dass beim Jugendamt des Landkreises Bautzen keine personenbezogenen Daten zu ihrer Person verarbeitet worden seien. Dass diese Auskunft nicht der Wahrheit entsprechen könnte, haben die Antragsteller nicht dargetan. Soweit sie hierzu auf ein Schreiben des Antragsgegners vom ... April 2026 verweisen, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. In diesem Schreiben hatte der Antragsgegner gefragt, ob der Antrag auf Akteneinsicht als Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO ausgelegt werden solle. Hieraus ergibt sich, anders als die Antragsteller meinen, aber nicht, dass damit schon zugestanden worden sei, die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO angeführten Daten seien dort vorhanden. Vielmehr ist die Frage ohne Weiteres in dem Sinne auslegungsfähig, dass bei deren Bejahung auf einen entsprechenden Antrag hin die gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO geschuldete Auskunft erteilt werden solle.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel