Az.: 2 A 97/24 5 K 2077/19 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache der gGmbH prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt gegen – Klägerin – – Berufungsbeklagte – den Freistaat Sachsen vertreten durch Landesamt für Schule und Bildung - Standort Chemnitz – Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Beklagter – – Berufungskläger – wegen Gewährung staatlicher Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2014/15 hier: Berufung 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2024 - 5 K 2077/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen für die von der Klägerin in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Rettungsassistenten sowie die von ihr betriebene Berufsfachschule für Ergotherapie für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015. 2 Die Klägerin ist Schulträgerin verschiedener Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Zunächst betrieb sie eine Berufsfachschule für Physiotherapie mit dem Ausbildungsziel Masseur und medizinischer Bademeister, bevor sie ihr Angebot erweiterte und weitere Fach- und Berufsfachschulen betrieb, wie die Fachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Physiotherapie, die Berufsfachschule für Diätassistenz und die Berufsfachschule für Altenpflege. Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 genehmigte die Sächsische Bildungsagentur der Klägerin ab dem Schuljahr 2012/2013 die Errichtung und den Betrieb einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten als Ersatzschule. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2012 erteilte die Sächsische Bildungsagentur der Klägerin zudem die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2012/2013 eine Berufsfachschule für Ergotherapeuten als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Der Schulbetrieb wurde jeweils zum 1. September 2012 aufgenommen. Nachdem die Klägerin die Gewährung staatlicher Finanzhilfen für das Schuljahr 2014/2015 beantragt hatte, wurden ihr mit Bescheid vom 31. Juli 2015 staatliche Finanzhilfen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 für den Betrieb ihrer Schulen gewährt, wobei die streitgegenständlichen Berufsfachschulen für Ergotherapie und Rettungsassistenten nicht berücksichtigt wurden.
Nachdem der Klägerin bereits für den vorangegangen Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 Zuwendungen für diese Berufsfachschulen nicht gewährt worden waren, hatte das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 K 3988/14 - verpflichtet, der Klägerin auch für diese Schulen Zuschüsse für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 zu bewilligen. Den für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 3 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2019 gleichwohl zurück.
3 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 31. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2019 weitere Finanzhilfen in Höhe von 109.496,31 € und 58.588,58 € festzusetzen und auszubezahlen. Rechtsgrundlage für die Zuwendungsansprüche der Klägerin sei § 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2011 (SächsFrTr- SchulG a. F.). Dieses sei zwar zeitlich mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächs- FrTrSchulG vom 8. Juli 2015 außer Kraft getreten und das Gesetz in der neuen Fassung finde grundsätzlich auch auf Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe für Schuljahre vor seinem Inkrafttreten Anwendung. Dies gelte jedoch nicht für Ansprüche bereits zurückliegender beendeter Schuljahre; bei diesen bleibe es bei der damaligen Rechtslage. Zwar werde der Zuschuss nach 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG a. F. erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt, indes sei eine erneute Wartefrist mit der Erweiterung des Bildungsangebots der Berufsfachschule nicht in Gang gesetzt worden. Unter Verweis auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2022 - 2 A 386/18 - gehe das Gericht davon aus, dass bei einer bloßen Erweiterung des Bildungsangebots und der Aufnahme des Unterrichts einer Schule keine erneute Wartefrist in Gang gesetzt werde. Wie bereits im Urteil nun des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Oktober 2018 - 5 K 3988/14 - ausgeführt, welches sich das Verwaltungsgericht zu eigen mache, habe die Klägerin seit 1992 und insbesondere auch im hier betroffenen Schuljahr in H.......... eine Berufsfachschule für die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Diätassistent und Altenpfleger betrieben. Diese Berufsfachschule sei mit Beginn des Schuljahres 2012/13 um die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe Ergotherapeut und Rettungsassistent erweitert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Berufsfachschule der Klägerin für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe bereits weit mehr als vier Jahre bestanden. Dass die Klägerin dieser Aufgabe mit der von ihr betriebenen Ersatzschule in Form einer Berufsfachschule, in der Schüler für bundesrechtlich geregelte nicht akademische Gesundheitsfachberufe ausgebildet werden, gerecht werde und diese Ersatzschule voraussichtlich dauerhaft Bestand haben werde, habe sie aufgrund des Ablaufs der Wartefrist nachgewiesen. Denn die Erweiterung der bereits in der Berufsgruppe der bundesrechtlich geregelten, nicht akademischen Gesundheitsfachberufe bestehenden Ersatzschule betreffe lediglich zwei weitere zu dieser Berufsgruppe gehörende Bildungsgänge. Sie gehörten daher zu der Berufsgruppe, in deren Ausbildung die Klägerin erfahren sei und sich bewährt habe.
Die beiden neuen Bildungsgänge gliederten sich auch in die Organisationsstruktur der Klägerin nahtlos ein. Die Schüler der neuen Bildungsgänge würden in demselben Gebäude unterrichtet, 4 es gebe eine einheitliche Geschäftsführung und Schulleitung und in sich überschneidenden Bereichen könne sogar eine gemeinsame Unterrichtung der Schüler erfolgen.
4 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Juni 2025 auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
5 Zur Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, dass ein staatlicher Zuschuss nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG a. F. erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt werde und die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Schulbegriff unrichtig sei. Für den Lauf der Wartefrist sei entscheidend, ob es sich um eine neue Schule oder lediglich um die Erweiterung um einen neuen Bildungsgang an der Schule handele; nur im letzteren Fall habe die Ersatzschule die Wartefrist bereits durchlaufen. Maßgeblich sei die gesetzlich vorgegebene Systematik des Schulwesens. Die Ausbildung in bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen werde nach § 96 Abs. 1 BFSO an verschiedenen Berufsfachschulen durchgeführt. Für jede dieser Berufsfachschulen gebe es jeweils verschiedene landesrechtliche sowie bundesrechtliche Spezialregelungen zum Ausbildungsziel, zur Ausbildungsdauer, zu Ausbildungsinhalten, Prüfungsbestimmungen und Mindestanforderungen an die Schule und Schulleitung. Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Ergotherapie richte sich nach der Schulordnung Berufsfachschule i. V. m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten und dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten, die Ausbildung an der Berufsfachschule für Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz, welches durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters i. V. m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter abgelöst worden sei. Die Berufsfachschulen der Klägerin seien daher verschiedene Ersatzschulen. Die zum Schuljahr 2012/13 in Betrieb genommene Berufsfachschule für Rettungsassistenten und die Berufsfachschule für Ergotherapie seien kein weiterer Bildungsgang oder gar „Bereich“ der Berufsfachschule für Altenpflege oder Physiotherapie und umgekehrt. Die Schulart „Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe“ gebe es nicht. Davon zu trennen sei, wenn verschiedene Ersatzschulen organisatorisch sowie unter einem gemeinsamen Namen an einem Standort gebündelt würden. Eine die Wartefrist nicht auslösende Erweiterung an einer bestehenden Berufsfachschule könne nur in den Konstellationen vorkommen, bei denen das Gesetz an der Berufsfachschule verschiedene Bildungsgänge vorsehe, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen könne auch aus der Tatbestandsbindungswirkung der bestandskräftigen Genehmigungsbescheide für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten und die Berufsfachschule für Ergotherapie hergeleitet werden, dass es sich um jeweils eigenständige Ersatzschulen handele.
Das Verwaltungsgericht weiche damit von der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ab, welches mit Urteilen vom 1. Juli 2020 - 2 A 479/18 - und vom 14. März 2022 - 2 A 386/18 - in 5 vergleichbaren Sachverhalten entschieden habe, dass es sich bei Berufsfachschulen um eigenständige Schulen handele, die jeweils eine eigene Wartefrist zu durchlaufen hätten.
6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2024 - 5 K 2077/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
8 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und verweist zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Oktober 2018 - 5 K 3988/14 -.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und die Gerichtsakten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
10 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
11 Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2014/2015 ist § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 in der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Fassung (SächsFrTr- SchulG). Dieses ist gleichzeitig mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsFrTrSchulG n. F.) außer Kraft getreten (§ 23 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der neuen Fassung findet auf Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die bereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es bei der damaligen Gesetzeslage (vgl. Senatsurt. v. 14. März 2022 - 2 A 386/18 -, juris Rn. 18 und v. 23. Januar 2018 - 2 A 404/16 -, juris Rn. 16; st. Rspr.).
12 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes; der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). Die Klägerin betreibt seit dem Schuljahr 2012/2013 die Berufsfachschule für Rettungsassistenten auf Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 30. Juli 2012 sowie die Berufsfachschule für Ergotherapie auf Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 30. Juli 2012, so dass die vierjährige Wartefrist im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 noch nicht abgelaufen ist.
1. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 15. November 2013 (- Vf. 25-II-12 -, juris) auch die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf erklärt, jedoch wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Förderung nach den in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erläuterten Maßgaben spätestens bis zum 31. Dezember 2015 neu zu regeln (SächsVerfGH a. a. O. Rn. 171). Daher können die für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärten Regelungen im streitgegenständlichen Zeitraum weiter angewendet werden, denn eine Neuregelung erfolgte erst mit dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015, welches am 1. August 2025 und damit nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums in Kraft getreten ist (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14. März 2022 a. a. O. Rn. 21 ff.).
2. Bei der mit Bescheid vom 30. Juli 2012 genehmigten Berufsfachschule für Rettungsassistenten und der mit Bescheid vom 30. Juli 2012 genehmigten Berufsfachschule für Ergotherapie der Klägerin handelt es sich nicht um eine Ausdehnung oder Erweiterung der bereits von der Klägerin betriebenen Berufsfachschulen für Physiotherapie, Diätassistenz und Altenpflege oder der von ihr betriebenen Fachschule für Sozialwesen, sondern um die erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten und die erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Ergotherapie als Ersatzschule.
15 Nach § 9 Abs. 1 SächsSchulG werden die Schüler in der Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet; außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert. Die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr (§ 9 Abs. 2 SächsSchulG). In der im Schuljahr 2014/2015 geltenden Fassung der Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 (BFSO) enthält Teil 2 besondere Vorschriften für die im Einzelnen aufgeführten Berufsfachschulen. Diese werden in Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe (Abschnitt 1), Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe (Abschnitt 2) sowie die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer (Abschnitt 3) und die Berufsfachschule für Uhrmacher (Abschnitt 4) untergliedert. Zwar gibt es in §§ 1 bis 41 BFSO allgemeine Vorschriften, die für alle Berufsfachschulen gelten. Indes gibt 7 es für jede dieser Schulen nachfolgend gesonderte Regelungen zur Ausbildung in den jeweiligen Berufen, wobei die Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe auf die bundesrechtlichen Vorschriften zu den einzelnen Berufen verweisen. Mit Urteil vom 14. März 2022 (a. a. O. Rn. 32) hat der Senat entschieden, dass es sich bei einer Berufsfachschule für Sozialwesen nicht um eine Ausdehnung oder Erweiterung einer Berufsfachschule für Altenpflege handelt, weil beide Berufsfachschulen über unterschiedliche Bildungsangebote verfügten, unterschiedliche Berufsabschlüsse vermittelten und sich Ausbildung und Prüfung nach unterschiedlichen Vorschriften richteten, zumal diese mit gesonderten Bescheiden nach §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG genehmigt worden waren. Diese Kriterien lagen bereits dem Urteil des Senats vom 1. Juli 2020 (- 2 A 479/18 -, juris) zugrunde, nach welchem eine Berufsfachschule für Pflegehilfe keine Erweiterung einer Berufsfachschule für Altenpflege darstellt. Auch insoweit wurde auf die unterschiedlichen Bildungsangebote und Berufsabschlüsse der jeweiligen Schulen abgestellt, die ebenfalls mit gesonderten Bescheiden genehmigt worden waren. Daran hält der Senat fest.
16 Unabhängig davon, dass der Inhalt des Genehmigungsbescheids zum Errichten und Betreiben einer Ersatzschule Indizwirkung für deren Eigenständigkeit haben kann (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Dezember 2010 - 3 L 426/18 -, juris) und vorliegend mit den Bescheiden vom 30. Juli 2012 jeweils das Errichten und Betreiben einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten und einer Berufsfachschule für Ergotherapie genehmigt worden war, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich auf die Regelungen an, die der Ausbildung zugrunde liegen. Für die von der Klägerin bereits zuvor betriebenen Berufsfachschulen für Altenpflege hatte § 73 BFSO in der Fassung vom 13. August 2014 auf das Altenpflegegesetz und die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers verwiesen, § 76 BFSO für die Berufsfachschule für Diätassistenten auf das Diätassistentengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie § 88 BFSO für die Berufsfachschule für Physiotherapie auf das Masseur- und Physiotherapeutengesetz, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten. Für die von der Klägerin seit dem Schuljahr 2012/2013 neu betriebene Berufsfachschule für Rettungsassistenten verwies § 92 BFSO hingegen auf das Rettungsassistentengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie § 77 BFSO für die Berufsfachschule für Ergotherapie auf das Ergotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Aus diesen Regelungen folgen jeweils unterschiedliche Ausbildungen mit verschiedenen Berufsabschlüssen.
17 Auch aus der organisatorischen Zusammenfassung dieser Schulen ergibt sich vorliegend nicht, dass die Schulen der Klägerin als eine Schule i. S. d. § 14 SächsSchulG anzusehen wären. Bei der Zusammenfassung mehrerer berufsbildender Schulen in einem Berufsschulzentrum hat der Senat bereits entschieden, dass mehr als eine räumliche, personelle und sächliche Verbindung zwischen den Schulen nicht hergestellt wird. So erhalten die Schulen durch die Zusammenlegung zwar die Möglichkeit, bei der Gestaltung des unterrichtlichen und des außerunterrichtlichen Programms pädagogisch, inhaltlich und organisatorisch zusammenzuarbeiten. Die Zusammenlegung ermöglicht auch eine bessere Auslastung des Lehrpersonals durch den Einsatz der Lehrer an den unterschiedlichen Schulen und Schularten sowie die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen. Gleichwohl bestehen die einzelnen Schulen auch im Verbund fort und bleiben selbständig (vgl. Senatsurteil v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 29). Soweit das Verwaltungsgericht daher angenommen hat, für die Unselbständigkeit spreche, dass sich die Schulen in die Organisationsstruktur eingliederten, die Schüler in demselben Gebäude unterrichtet würden, es eine einheitliche Geschäftsführung und Schulleitung gebe und in sich überschneidenden Bereichen sogar eine gemeinsame Unterrichtung erfolgen könne, stellen dies keine darüber hinausgehenden Erwägungen dar. Dass hier eine andere Bewertung angezeigt wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Wartefrist. Diese hat den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden, was insbesondere vor dem Hintergrund gilt, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, d. h. den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. Senatsurteil v. 3. November 2014 - 2 A 571/12 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Auch wenn die Klägerin bereits andere Berufsfachschulen betrieben hat, war zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Schulen noch offen, ob sich diese bewähren werden und sie insbesondere auch ausreichend Schüler gewinnen können. Allein daraus, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits andere Berufsfachschulen erfolgreich geführt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass auch die neuen Berufsfachschulen mit ihrem Angebot voraussichtlich dauerhaft Bestand haben werden. Dass die von der Klägerin betriebenen Berufsfachschulen vom Verordnungsgeber in der Schulordnung für Berufsfachschulen unter Abschnitt 2 als Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe eingeordnet und bezeichnet wurden, führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einer einheitlichen Berufsgruppe der „bundesrechtlich geregelten, nicht akademischen Gesundheitsberufe“. Der jeweilige Berufsabschluss ergibt sich vielmehr aus den maßgeblichen Vorschriften (z. B. Ergotherapeut vgl. § 1 Abs. 1 Ergotherapeutengesetz). Dass die Klägerin bereits zuvor Berufsfachschulen betrieben hat, in denen Physiotherapeuten, Diätassistenten oder auch Altenpfleger ausgebildet worden sind, führt nicht gleichsam zur Annahme, dass die neuen Berufsfachschulen für Rettungsassistenten und Ergotherapie 9 den bereits vorhanden Schulen Schüler abgewinnen und sich auch bei diesen Ausbildungen pädagogisch bewähren werden. Im Übrigen ergibt weder aus der Schulordnung Berufsfachschule im maßgebenden Zeitraum (BFSO) noch aus der aktuellen Schulordnung Berufsfachschule 24. Oktober 2022 (BFSO akt. F.), dass die Bezeichnung einzelner Abschnitte in Teil 2 der Verordnung einheitliche Berufsgruppen abbildet. Denn weder gibt es - neben den in Abschnitt 2 aufgeführten Berufsfachschulen - die Berufsgruppe der landesrechtlich geregelten Berufe (Abschnitt 1 sowohl in der BFSO als auch der BFSO n. F.) noch die Berufsgruppe der anerkannten Ausbildungsberufe (nunmehr Abschnitt 3 in der BFSO akt. F., welchem die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau und die Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk untergliedert sind).
19 Soweit das Verwaltungsgericht auf sein Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 K 3988/14 - verweist, hat der Senat mit Urteil vom 14. März 2022 (a. a. O.) das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (v. 20. September 2017 - 4 K 911/15 -) bestätigt, dessen Auffassung sich das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (a. a. O.) ausdrücklich nicht angeschlossen hatte. Der Annahme des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (a. a. O.), dass die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Untergliederungen des Schulwesens nicht auf Schulen in freier Trägerschaft zu übertragen seien, weil Ersatzschulen nach § 3 SächsFrTr- SchulG a. F. in ihren Bildungszielen und wesentlichen Lehrgegenständen „nur“ gleichwertig sein müssten, steht die Geltung der Schulordnung Berufsfachschule für Prüfungen an den als Ersatzschulen staatlich anerkannten Berufsfachschulen entgegen (vgl. § 1 Nr. 3 BFSO). Damit ist der abzulegende Berufsabschluss maßgeblich, unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer öffentlichen oder freien Schule erfolgt.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die vom Verwaltungsgericht erfolgte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO war vorliegend kein Raum, weil der Klägerin nach der Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 162 Rn. 17).
21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde 10 muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
11 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:
Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch
Beschluss§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168.084,89 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch